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passen. Die Ursache dieses Zustandes kann nicht allein in dem
Befehl einer Rechtsquelle — auch angenommen, dass überhaupt
die Rechtssätze als Befehle aufzufassen sind, was zunächst dahin-
gestellt bleiben mag — gefunden werden, vielmehr ist ebenso
wesentlich der Gehorsam Derjenigen, an die jener sich richtet.
Für den Bürger ist es nur ein Beweggrund, seine Handlungen
so zu gestalten, wie er thut. Zu derselben Handlungsweise kann
er aber auch durch andere Motive veranlasst werden, so z. B.
durch die Ueberzeugung von der Angemessenheit der in dem
Gesetz enthaltenen Vorschrift. Ein anderes Verhältniss wäre nur
denkbar, wenn die Rechtsordnung gar nicht erst abwartete, wie
sich die Menschen zu ihren Geboten stellen, sondern von vorne
herein einfach durch Anwendung von Macht ihre Anordnungen
thatsächlich durchführte.. Das ist aber in vielen Fällen ganz un-
möglich, wie sollten z. B. Verbrechen verhütet werden, wenn man
nicht die persönliche Freiheit völlig aufheben will; und auch so-
weit es sich als durchführbar denken lässt, würde es, zur allge-
meinen Regel gemacht, deın Staate eine Last auferlegen, die er
nicht zu bewältigen vermöchte, und eine unerträgliche Bevor-
mundung seiner Angehörigen in sich schliessen. Man darf aber
auch nicht annehmen, dass in allen Fällen der Gehorsam gegen
die Befehle der Rechtsordnung aus demselben Beweggrunde her-
vorgehe, vielmehr ist in dieser Beziehung eine sehr grosse Mannig-
faltigkeit möglich. Es kann für den Einen seine rechtliche oder
auch sittliche Ueberzeugung massgebend sein, für den Anderen
die Furcht davor, gegen sich die Macht der Staatsgewalt zur
Anwendung gebracht zu sehen. Es ist daher unzulässig, nur einen
dieser verschiedenen Gründe zu berücksichtigen und auf ihm
allein die Lehre von den Rechtsquellen aufzubauen. Und, mögen
sich auch mehrere derselben auf einen gemeinschaftlichen Gesichts-
punkt zurückführen lassen, so folgt daraus noch nicht, dass
schliesslich ein einziger als Ursache wirkender Umstand übrig
bleiben müsse. Es ist aber weiter auch möglich, dass wirklich