Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sprechende Entschliessung der erwerbenden Staatsgewalt nicht 
erfolgt. Rechtssätze können allerdings auch aus schlüssigen Hand- 
lungen des (Gesetzgebers gefolgert werden. Allein wie bei den 
konkludenten Akten der Einzelnen ein rechtsgeschäftlicher Wille 
wirklich vorhanden ist, so muss man auch hier fordern, dass der 
Gesetzgeber den Willen und das Bewusstsein davon hat, einen 
Rechtssatz zu schaffen. Das trifft aber in unserem Falle ganz 
sicher nicht zu, vielmehr geht die Staatsgewalt von der auch sonst 
ganz allgemein verbreiteten Ansicht aus, dass die frühere Rechts- 
ordnung ohne Weiteres in Geltung bleibe. Dagegen erklärt sich 
diese Erscheinung aus der Auffassung des objektiven Rechts als 
einer in einem bestimmten Gebiete zur thatsächlichen Herrschaft 
gelangten Ordnung ganz ungezwungen. 
u. 
Dass ein Gesetz — und auch die Verfassung ist ja ein 
solches — Bedingungen für den Erlass der Gesetze aufstellen 
kann und auch thatsächlich oft genug aufstellt, lehrt die Er- 
fahrung. Ebenso ist es aber auch häufig vorgekommen, dass 
diese Bedingungen auf dem Wege der Gewohnheit festgesetzt 
wurden. Fasst man nun die Grundsätze über die Bildung des 
Gewohnheitsrechts als einen Rechtssatz höherer Ordnung gegen- 
über den einzelnen Gewohnheiten auf, so liegt es nahe anzunehmen, 
dass auch er durch Gewohnheitsrecht oder Gesetz geschaffen werden 
könne. Dies ist nun freilich bestritten, namentlich hat WENDT (in 
den Jahrbüchern für Dogmatik Bd. XXILS. 299ff., insbesondere 
S. 326) sich dahin ausgesprochen, dass es überhaupt keine positiven. 
Rechtssätze darüber gebe, woher das Gewohnheitsrecht die Macht 
seiner Geltung entlehne, was auch für die sogenannten Erfordernisse 
im Einzelnen gelte, und EisELE (im Archiv für civilistische Praxis 
Bd. LXIX S. 275#.) hat behauptet, dass ein Ausspruch des Ge- 
setzgebers über das Verhältniss der beiden Rechtsquellen zu ein- 
ander gar kein Rechtssatz sei, weil sich dieses Verhältniss aus-
	        
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