Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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heitsrecht sich unabhängig von dem Willen des Staates bildet, 
so müsse auch die ethische Pflicht zur Befolgung der durch 
Uebung festgestellten Sätze entstehen, sobald nur die Erforder- 
nisse des Gewohnheitsrechts vorliegen, ohne Rücksicht auf eine 
widersprechende Anordnung des Staates. Allein das Gemein- 
wesen darf die Bedingungen bestimmen, von deren Vorhanden- 
sein es die Verwendung seiner Macht zur Aufrechterhaltung von 
Rechtssätzen, dienicht von ihm ausgegangen sind, abhängig macht. 
So verfährt es oft in Bezug auf einzelne Sätze des ausländischen 
Rechts, wenn auch im Allgemeinen deren Anwendung im Inlande 
nach den Regeln des internationalen Privatrechts gestattet wird. 
Z. B. können nach Art. 12 des E.-G. zum B.-G.-B. aus einer 
im Auslande begangenen unerlaubten Handlung gegen einen 
Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, 
als nach den deutschen Gesetzen begründet sind, d. h. regel- 
mässig hat der deutsche Richter seinem Urtheile die Gesetze des 
Thatortes zu Grunde zu legen, dieser Satz gilt aber nur dann 
uneingeschränkt, wenn der Beklagte kein Deutscher ist, andern- 
falls ist er aber nur unter der Voraussetzung massgebend, dass 
das ausländische Recht keine grösseren Ansprüche gewährt als 
das deutsche. Sind nun die Richter wesentlich Organe des Staates, 
so dürfen auch sie nur thätig werden, wenn jene Bedingungen 
erfüllt sind. Es können dann zwar durch Uebung Rechtssätze, 
die überhaupt nicht erzwingbar sind, wie manche Normen des 
Staatsrechts, sich trotz des Fehlens der Bedingungen bilden 
(falls man nicht die Entstehung eines Gewohnheitsrechts bei 
dieser Sachlage von vorneherein für unmöglich hält). Ebenso 
steht es mit denjenigen Rechtssätzen, deren Befolgung seitens 
der Einzelnen durch selbständige Gründe gesichert ist. Aber 
die Grundsätze des Privatrechts und Strafrechts, überhaupt aller 
derjenigen Zweige des Rechts, zu deren Durchführung das ge- 
richtliche Verfahren dient, sind mit seltenen Ausnahmen auch 
auf dieses angewiesen. Innerhalb des Gemeinwesens fehlt daher 
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