Object: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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beiter in die Beschäftigung oder durch ihr Verbleiben in derselben 
geschlossen werden. Ist es indessen schon gekünstelt, aus dem 
Gesetz einen „Erlass überhaupt“ und ausserdem so viele „beson- 
dere Erlasse“ zu konstruiren, als Arbeiter angenommen werden, 
so werden wir noch weiter unten sehen, welche Bedenken der An- 
nahme entgegen stehen, dass die Arbeitsordnung jedem einzelnen 
Arbeiter gegenüber erlassen werden müsste. 
Eine andere Auffassung sieht zwar auch die Behändigung 
nicht für unerlässlich an, verlangt aber, dass die Arbeitsordnung 
noch besonders zum Theile der einzelnen Arbeitsverträge gemacht 
wird. Hierzu soll es nach einem Urtheile genügen, wenn der 
Arbeiter nach seinem Eintritt von der Arbeitsordnung Kenntniss 
nimmt und in Kenntniss derselben weiter arbeitet. Ob dabei 
Kenntnissnahme vom Inhalt oder nur vom Vorhandensein gefor- 
dert wird, ist aus dem abgedruckten Urtheilsauszuge nicht ersicht- 
lich. Ersteres ist schon oben widerlegt. Auch im zweiten Falle 
würde jedenfalls bis zur Kenntnissnahme ein Arbeitsverhältniss 
bestehen und zwar auf Grund der etwaigen besonderen Verein- 
barungen oder des Gesetzes. Dieses Arbeitsverhältniss würde 
dann später durch stillschweigende Willenserklärung in ein sol- 
ches auf Grund der Arbeitsordnung umgewandelt werden. Hier- 
gegen kann man zwar nicht, wie geschehen, einwenden, dass dem 
Weiterarbeiten die Bedeutung einer stillschweigenden Willenser- 
klärung desshalb abgesprochen werden müsste, weil der Arbeiter 
wegen des schon bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Regel 
die Arbeit fortsetzen müsste; denn dabei übersieht man, dass der 
Arbeiter das bisherige Arbeitsverhältniss kündigen könnte. Die 
stillschweigende Willenserklärung könnte also jedenfalls darin ge- 
sehen werden, dass der Arbeiter den nächsten Kündigungstermin 
unbenutzt verstreichen lässt. Dagegen kann man jene Auffassung 
allerdings widerlegen mit dem Hinweis auf die bestimmten Vor- 
schriften des Gesetzes, insbesondere auf & 134°: „Der Inhalt der 
Arbeitsordnung . . . ist für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts-
	        
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