— 219 —
Mitgliedern desselben Standes scheiden lassen, wenn nicht der
sehr seltene Fall vorliegt, dass es für den ganzen Stand auf der
ganzen Erde gilt. Die Herrschaft des von dem Berufsstande
eines Landes geschaffenen Rechtssatzes erstreckt sich im Zweifel
auch auf den eines anderen, wenn ihre Angehörigen in einem so
lebendigen Verkehr mit einander stehen, dass der Stand in beiden
Ländern als eine Einheit erscheint. Dieser Verkehr bewirkt
eben, dass die Menschen in beiden Gebieten übereinstimmende
Lebensverhältnisse gleichmässig beurtheilen. Aber es genügt
nicht umgekehrt die Gleichheit der rechtlichen Anschauungen zur
Annahme eines einheitlichen Rechtskreises. Knüpfen sich in
zwei Staaten, die keine Berührung mit einander haben, an den-
selben Thatbestand dieselben rechtlichen Wirkungen, so wird uns
eine Aenderung dieses Rechtszustandes in dem einen von ihnen
nicht auf den Gedanken bringen, dass nun auch in dem anderen
eine Aenderung eintreten müsse. Dagegen betrachten wir dies
als sehr naheliegende Wahrscheinlichkeit, wenn die betreffenden
beiden Länder durch den Verkehr für unsere Vorstellung zu
einer Einheit verschmolzen sind, wenn also an den Lebens-
verhältnissen der fraglichen Art nicht immer nur die Angehörigen
des einen Gebietes, sondern sehr häufig Bürger beider betheiligt
sind. Hier kann dann durch übereinstimmende Uebung in dem
Gesammtgebiete eine einheitliche Norm zur Herrschaft gelangen.
Massgebend ist demnach, dass bei einer Mehrzahl von Menschen
gleichartige Verhältnisse in einer für die Bildung einer Uebung
ausreichenden Anzahl vorkommen, und dass diese Menschen durch
einen einheitlichen und nur bei ihnen sich findenden Umstand zu
einer Einheit zusammengefasst sind. Dagegen kommt nichts darauf
an, ob sie zugleich eine rechtlich geordnete Gemeinschaft dar-
stellen. Von dem, was bei der Gesetzgebung erforderlich ist,
darf man nicht ohne Weiteres auf das Gewohnheitsrecht schliessen.
Es können Glieder des Staates die Befugniss zur (bewussten)
Rechtssetzung verloren haben, und doch vermag vielleicht in