Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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entweder als Berechtigte oder als Verpflichtete eine unbestimmte 
Anzahl von Personen oder wenn juristische Personen betheiligt 
sind. Das Reichsgericht hat schon wiederholt Gelegenheit gehabt, 
sich über hierher gehörige Fälle auszusprechen, seine Entschei- 
dungen stehen aber nicht alle mit einander in Einklang. In 
einem Urtheile (Entscheidungen Bd. XXXIII S. 198), das sich mit 
einem Herkommen des Inhaltes beschäftigt, dass jeder, der zur 
Klasse der in der Gemeinde wohnenden Häuslinge oder der mit 
einer Anbauerstelle Angesessenen gehöre, berechtigt sei, die den 
Reiheberechtigten der Gemeinde gehörige Gemeinheit, insbesondere 
auch Forsten in bestimmter Weise zu nutzen, hat es ausgeführt, 
das Wesen des Gewohnheitsrechts bestehe darin, dass es einen 
auf alle oder doch auf alle einem bestimmten Kreise angehörigen 
Personen, Sachen oder Rechtsverhältnisse des Geltungsgebietes 
anzuwendenden Rechtssatz enthalte; für einen solchen Rechtssatz 
fehle es an jedem Raume, wenn es sich um die Entstehung ser- 
vitutischer Rechte an einem einzigen Grundstücke handele, und 
es hat desshalb die Klage, soweit sie sich auf ein angebliches 
Gewohnheitsrecht stützte, abgewiesen. In Uebereinstimmung hier- 
mit spricht ein anderes Erkenntniss (Bd. XI S. 212) aus, dass 
die Vertheilung der Bau- und Reparaturkosten des gemeinschaft- 
lichen Pfarrhauses zwischen zwei Kirchengemeinden nicht auf 
lokalem Gewohnheitsrechte beruhen könne. Ist dies richtig, so 
muss es ebenso für die Kirchenbaulast eines Patrons gelten, denn 
auch diese ist eine subjektive Verpflichtung. Dass sie nicht einer 
einzelnen physischen Person, sondern dem Patron als solchem 
obliegt, ist ja gleichgültig, denn auch eine Prädialservitut steht 
dem Eigenthümer eines Grundstückes als solchem zu. Auch 
spricht nicht dagegen, dass sie nicht zu andauernden und gleich- 
mässigen Leistungen verpflichtet, sondern nur nach längeren 
Zwischenräumen im einzelnen Bedürfnissfalle wirksam wird, da 
ganz ähnliche subjektive Verbindlichkeiten vorkommen können. 
Meint doch das angeführte Urtheil selbst weiterhin (S. 200), die
	        
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