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entweder als Berechtigte oder als Verpflichtete eine unbestimmte
Anzahl von Personen oder wenn juristische Personen betheiligt
sind. Das Reichsgericht hat schon wiederholt Gelegenheit gehabt,
sich über hierher gehörige Fälle auszusprechen, seine Entschei-
dungen stehen aber nicht alle mit einander in Einklang. In
einem Urtheile (Entscheidungen Bd. XXXIII S. 198), das sich mit
einem Herkommen des Inhaltes beschäftigt, dass jeder, der zur
Klasse der in der Gemeinde wohnenden Häuslinge oder der mit
einer Anbauerstelle Angesessenen gehöre, berechtigt sei, die den
Reiheberechtigten der Gemeinde gehörige Gemeinheit, insbesondere
auch Forsten in bestimmter Weise zu nutzen, hat es ausgeführt,
das Wesen des Gewohnheitsrechts bestehe darin, dass es einen
auf alle oder doch auf alle einem bestimmten Kreise angehörigen
Personen, Sachen oder Rechtsverhältnisse des Geltungsgebietes
anzuwendenden Rechtssatz enthalte; für einen solchen Rechtssatz
fehle es an jedem Raume, wenn es sich um die Entstehung ser-
vitutischer Rechte an einem einzigen Grundstücke handele, und
es hat desshalb die Klage, soweit sie sich auf ein angebliches
Gewohnheitsrecht stützte, abgewiesen. In Uebereinstimmung hier-
mit spricht ein anderes Erkenntniss (Bd. XI S. 212) aus, dass
die Vertheilung der Bau- und Reparaturkosten des gemeinschaft-
lichen Pfarrhauses zwischen zwei Kirchengemeinden nicht auf
lokalem Gewohnheitsrechte beruhen könne. Ist dies richtig, so
muss es ebenso für die Kirchenbaulast eines Patrons gelten, denn
auch diese ist eine subjektive Verpflichtung. Dass sie nicht einer
einzelnen physischen Person, sondern dem Patron als solchem
obliegt, ist ja gleichgültig, denn auch eine Prädialservitut steht
dem Eigenthümer eines Grundstückes als solchem zu. Auch
spricht nicht dagegen, dass sie nicht zu andauernden und gleich-
mässigen Leistungen verpflichtet, sondern nur nach längeren
Zwischenräumen im einzelnen Bedürfnissfalle wirksam wird, da
ganz ähnliche subjektive Verbindlichkeiten vorkommen können.
Meint doch das angeführte Urtheil selbst weiterhin (S. 200), die