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fallen, liegt auf der Hand. $ 764 dagegen redet allgemein und
erklärt nur, dass das Differenzgeschäft als solches nicht als Kauf,
sondern als (klagloses) Spiel anzusehen sei, ohne darüber abzu-
sprechen, ob nicht in gewissen besonderen Fällen wegen der per-
sönlichen Eigenschaften der Kontrahenten oder aus anderen Grün-
den auch eine besondere Behandlung am Platze sein könne. Wenn
wirklich bei unserer Auslegung der $ 764 „fast ganz inhaltslos“
werden sollte, so ist das um so weniger ein Beweismoment gegen
sie, als er bei der vorschnellen und unbedachten Art, wie man
ihn ins Leben gerufen hat, auf eine besonders favorable Aus-
legung keinerlei Anrecht besitzt.
Stellen aber die Satzungen des (älteren) Börsengesetzes leges
speciales im Sinne der Parömie dar, dann ist es zum mindesten
Sache der Gegner, für eine ausnahmsweise Unanwendbarkeit des-
selben besondere Gründe darzuthun. Davon hat aber nicht im
entferntesten etwas verlautet; vielmehr sprechen sowohl innere
Gründe — der von allen Seiten anerkannt höhere Wert unseres
Resultates — wie äussere — die ausgesprochene Absicht der
Kommission, die im & 764 nur eine Reservebestimmung für die
Eventualität des Nichtzustandekommens einer besonderen Rege-
lung durch das Börsengesetz schaffen wollte — noch ganz be-
sonders für die hier verfochtene Meinung. Und wenn wir vollends
berücksichtigen, dass ja der $ 764 nur den derzeitigen, durch die
Praxis geschaffenen Zustand kodifizieren, kein neues Prinzip auf-
stellen sollte, so ist nach dem oben Ausgeführten im Zweifel
anzunehmen, dass jener Zustand auch so wie er war, d. h. mit
den durch das Börsengesetz geschaffenen bezw. zu schaffenden
Modifikationen, hat sichergestellt werden sollen.
Das entspricht alles auch der nachdrücklich ausgesprochenen
Auffassung der Kommission für das neue Handelsgesetzbuch —
einer Kommission, hervorgegangen aus dem Schosse desselben
Parlamentes, das den $& 764 kaum ein Jahr vorher geschaffen
hatte. Sie erklärt sogar in ihrem Bericht unverhohlene Verwun-