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derung darüber, dass die gegenteilige Meinung überhaupt habe
verfochten werden können, und nur grösserer Sicherheit zu Liebe
hat sie unser Resultat in der geschilderten Weise gegen weitere
Anzweiflungen sicherstellen zu sollen geglaubt.
2. Weniger beachtet und nicht im Wege legaler Interpreta-
tion erledigt worden ist das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetz-
buches zu einem anderen wichtigen Reichsgesetze der neuesten
Zeit: dem über den unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896.
Dort heisst es in 8 6:
„Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs-
geschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder
Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen
Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art
aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb
des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen,
ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem
Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflich-
tet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen,
dass die Wiederholung der Verbreitung der Behauptungen
unterbleibe.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine
Anwendung, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch hinwieder statuiert in & 823:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonsti-
Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstösst.
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes Verstoss gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
nur im Falle des Verschuldens ein.“