Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Recht es sowohl in den römischen wie in den kanonischen und 
auch in den deutschen Quellen erwähnt ®®. Es darf aber jeden- 
falls nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der geübte 
Rechtssatz für die Betrachtung des unparteiischen Beurtheilers 
zweckmässig erscheinen müsse und desshalb zu billigen sei. So 
gut wie es unverständige Gesetze giebt, können auch Gewohn- 
heiten der inneren Berechtigung entbehren. Zu eng ist es aber, 
wenn WınpscHEiD (Pandekten I S 17) meint, es müsse sich um 
einen Widerstreit mit den Grundlagen der staatlichen und sitt- 
lichen Ordnung handeln. Man muss wohl zwischen Bedenken, 
die vom Standpunkte der Sittlichkeit und solchen, die aus dem 
Gesichtspunkte der Unvernünftigkeit erhoben werden, unter- 
scheiden. Recht und Sittlichkeit beschäftigen sich allerdings mit 
zwei verschiedenen Gebieten des menschlichen Handelns und das 
Recht hat nicht die Aufgabe, die Befolgung aller Gebote des 
Sittengesetzes zu sichern; es kann etwas rechtlich zulässig sein, 
was sittlich verboten ist. Aber beide entspringen aus dem eine 
Einheit darstellenden Wesen des Menschen, es darf daher nicht 
zwischen ihnen ein offenbarer Widerstreit bestehen. Dies würde 
aber der Fall sein, wenn das Recht eine Handlung beföhle, die 
das Sittengesetz verbietet, ja auch schon wenn es eine Handlungs- 
weise ausdrücklich als berechtigt anerkennen würde, die nicht 
bloss unter besonderen Umständen, sondern schon ihrem Inhalte 
nach, also allgemein unsittlich ist, z. B. wenn es einen Vertrag 
für verbindlich erklärte, durch den ein Mensch sich einem anderen 
als Sklave ergibt; auch das Verbot dessen, was contra bonos 
mores ist, gehört hierher. Dies gilt selbstverständlich auch für 
das Gewohnheitsrecht, auch dieses kann keine Grundsätze ver- 
bindlich machen, die in dem angegebenen Umfange von unseren 
s® G. 2 Cod. quae sit longa cons. 8, 52; c. 11 X de consuet. 1, 4 vgl. 
c. 11 eod. und c. 2 eod. in 6t0 1, 4; Schwabenspiegel, Landrecht 44 (Lass- 
BERG) und die in Anm. 2 und 3 zum ersten Abschnitt angeführten Reichs- 
gesetze,
	        
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