17 —
in einer weit über die allgemeinen Rechtsprinzipien hinausgehen-
den Weise mit Rechtsnachtheilen bedroht. Da der unlautere
Wettbewerb im gewerblichen und kommerziellen Leben einen so
beklagenswerten Umfang angenommen hatte, so fand man sich
veranlasst, ihn für diesen Bereich auch da mit besonderen Sätzen
zu bekämpfen, wo er mangels Verstosses gegen besondere Rechts-
normen oder subjektive Berechtigungen des Konkurrenten nach
allgemeinen Grundsätzen straflos geblieben wäre. Diesem Cha-
rakter des Gesetzes entspricht es auch allein, dass man seine
Bestimmungen mit nichten in das spätere allgemeine Bürgerliche
(Gesetzbuch oder das neue Handelsgesetzbuch aufgenommen, son-
dern ihnen die bisherige Sonderexistenz nach wie vor belassen
hat, was andernfalls schwer erklärlich wäre.
Diese Auffassung ist denn auch, soweit ich sehe, unter den
zahlreichen Kommentatoren des Wettbewerb-Gesetzes allgemein
verbreitet; wie man aus dem Referat bei Schmp 8. 268 ent-
nehmen kann, sind sie wenigstens darin alle einig — auch SCHMID
selbst — dass jenes ein Spezialgesetz darstellt, das prinzipiell
den ihm gegenüber nur subsidiär geltenden Sätzen des Bürger-
lichen Gesetzbuches den Vorzug verdient. Nur insofern nimmt
SCHMID eine derogatorische Kraft des Bürgerlichen Gesetzbuches
an, als seine Bestimmungen erkennbar ausschliessliche, die
Giltigkeit weitergehender Spezialgesetze beseitigende sein wollen,
was bei $ 826 nicht, wohl aber bei $ 823? zutreffe.
Die Möglichkeit dieser Auslegung wird sich nun bei der
oben gegebenen Auffassung des Satzes von der lex posterior
generalis nicht bestreiten lassen. Aber richtig scheint sie mir
darum doch nicht zu sein. Sie wäre es bestimmt nicht, wenn
man mit einer heute weit verbreiteten und anscheinend immer
mehr vordringenden Lehre, als deren Wortführer besonders LOBE
mit Geschick aufgetreten ist”, die Erwerbsthätigkeit als „Bethäti-
” Dr. Avorr Lok ae. a. O. S. 6—8 und besonders in seiner älteren
Archiv für öffentliches Recht. XII. 1. 2