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und der schweizerischen Eidgenossenschaft zum Abdruck gebracht.
In die Geschichte geht Verf. soweit ein, als er dies zum Ver-
ständnis des geltenden Verfassungsrechts und des politischen
Lebens für erforderlich erachtet. Die Darstellung ist also keine
rein juristische und will dies nicht sein; aber sie ist ebensowenig
eine rein politische und unterscheidet sich darin vorteilhaft von
der früheren Behandlung des deutschen Staatsrechts, die das
Staatsrecht schliesslich in subjektive und darum willkürliche histo-
risch-politische Erörterungen des einzelnen Verf. auflöste. Dieser
Art der wissenschaftlichen Behandlung des Staatsrechts hat La-
BAND durch sein — trotz einzelner und wichtiger Differenzpunkte
— nicht genug zu rühmendes Meisterwerk über Deutsches Staats-
recht ein Ende gemacht und die strenge Zucht des juristischen
Denkens und die genaue Sorgfalt des Gesetzesparagraphen auch
auf die Disziplin des deutschen Staatsrechts übertragen. Aber
es kann nicht verkannt werden und ist neuerdings mehrfach,
insbesondere von GIERKE, ferner von STÖRK in seiner Mono-
graphie „Zur Methodik des öffentlichen Rechts“ stark betont
worden, dass auch bei der neuen, grundsätzlich richtigen Methode
der wissenschaftlichen Behandlung des Staatsrechts die Gefahr
einer fehlerhaften Einseitigkeit nahe liegt. Eine nur formal-
juristische Behandlung des Staatsrechts, nach Art der Behand-
lung des Civilrechts und der Prozesse, ist unmöglich. Die Ge-
schichte ist für die Darstellung des positiven Staatsrechts viel
wichtiger als bei den anderen juristischen Disziplinen, ja geradezu
unentbehrlich; nur das Kirchenrecht teilt diese Besonderheit mit
dem Staatsrecht. Wer vermag die Staatsinstitutionen unseres
heutigen Reiches zu verstehen und richtig zu erklären, der sich
nicht zuvor darüber klar geworden wäre: dass unser heutiges Reich
das Ergebnis mehrhundertjähriger preussischer Arbeit, preussi-
scher Waffenerfolge und preussischer, oft ans Uebermenschliche
grenzender Opfer der Unterthanen im Staats- und Waffendienst
der Herrscher war? Muss ferner nicht das Leitmotiv für die
Archiv für öffentliches Recht. XIII. 2. 17