Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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und der schweizerischen Eidgenossenschaft zum Abdruck gebracht. 
In die Geschichte geht Verf. soweit ein, als er dies zum Ver- 
ständnis des geltenden Verfassungsrechts und des politischen 
Lebens für erforderlich erachtet. Die Darstellung ist also keine 
rein juristische und will dies nicht sein; aber sie ist ebensowenig 
eine rein politische und unterscheidet sich darin vorteilhaft von 
der früheren Behandlung des deutschen Staatsrechts, die das 
Staatsrecht schliesslich in subjektive und darum willkürliche histo- 
risch-politische Erörterungen des einzelnen Verf. auflöste. Dieser 
Art der wissenschaftlichen Behandlung des Staatsrechts hat La- 
BAND durch sein — trotz einzelner und wichtiger Differenzpunkte 
— nicht genug zu rühmendes Meisterwerk über Deutsches Staats- 
recht ein Ende gemacht und die strenge Zucht des juristischen 
Denkens und die genaue Sorgfalt des Gesetzesparagraphen auch 
auf die Disziplin des deutschen Staatsrechts übertragen. Aber 
es kann nicht verkannt werden und ist neuerdings mehrfach, 
insbesondere von GIERKE, ferner von STÖRK in seiner Mono- 
graphie „Zur Methodik des öffentlichen Rechts“ stark betont 
worden, dass auch bei der neuen, grundsätzlich richtigen Methode 
der wissenschaftlichen Behandlung des Staatsrechts die Gefahr 
einer fehlerhaften Einseitigkeit nahe liegt. Eine nur formal- 
juristische Behandlung des Staatsrechts, nach Art der Behand- 
lung des Civilrechts und der Prozesse, ist unmöglich. Die Ge- 
schichte ist für die Darstellung des positiven Staatsrechts viel 
wichtiger als bei den anderen juristischen Disziplinen, ja geradezu 
unentbehrlich; nur das Kirchenrecht teilt diese Besonderheit mit 
dem Staatsrecht. Wer vermag die Staatsinstitutionen unseres 
heutigen Reiches zu verstehen und richtig zu erklären, der sich 
nicht zuvor darüber klar geworden wäre: dass unser heutiges Reich 
das Ergebnis mehrhundertjähriger preussischer Arbeit, preussi- 
scher Waffenerfolge und preussischer, oft ans Uebermenschliche 
grenzender Opfer der Unterthanen im Staats- und Waffendienst 
der Herrscher war? Muss ferner nicht das Leitmotiv für die 
Archiv für öffentliches Recht. XIII. 2. 17
	        
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