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merkungen (vgl. bes. 8. 103f.), insbesondere auch über die Ohn-
macht der Gerichte gegenüber der Verwaltung, entgegen dem
englisch-amerikanischen, dem „angelsächsischen“ System der Kon-
trolle der Verwaltung durch die ordentlichen Gerichte (S. 60ff.),
das zu übernehmen übrigens nicht nur Frankreich, sondern der
gesamte europäische Kontinent mit Recht grundsätzlich abgelehnt
hat. — Zu den rechtshistorischen Bemerkungen über „reisende
Richter“ (S. 492) gehört notwendig auch ein Hinweis auf die Send-
gerichte des fränkischen Kirchenrechts, die den vielleicht cha-
rakteristischsten, jedenfalls entwickeltsten Ausdruck dieses Gedan-
kens bieten.
Die Darstellung der staatsrechtlichen und politischen Ver-
hältnisse Italiens wird eingeleitet durch eine kurze Skizze der
historischen Entwickelung unter Betonung der ganz besonderen
Schwierigkeiten, die die italienische Staatsbildung zu überwinden
hatte in der Kleinstaaterei, der politischen und spirituellen Macht
des Papsttumes, den Einflüssen fremder Mächte, besonders Oester-
reichs, und den Gegensätzen innerhalb der Bevölkerung selbst,
besonders zwischen Norden und Süden. Diese Gegensätze und
Schwierigkeiten sind äusserlich überwunden, der Einheitsstaat.
Italien in den ihm zukommenden Grenzen — die bedenkliche
Bewegung der Irredenta erwähnt Verf. nicht — ist hergestellt.
Was in dieser Beziehung Italien den Erfolgen Preussens bezw.
Deutschlands gegen Oesterreich und Frankreich zu danken hat,
hätte um der historischen Gerechtigkeit halber sehr viel schärfer
hervorgehoben werden müssen (I 8. 150). Innerlich sind die
Schwierigkeiten, welche die historische Entwickelung aufweist,
auch heute noch nur zum Teil überwunden. Die Frage des
Papsttumes hält Verf. durch das Garantieengesetz nicht für de-
finitiv erledigt, betont aber die vollkommene Freiheit in Aus-
übung seines Oberhirtenamtes über die katholische Kirche, deren
der Papst unter italienischer Herrschaft sich erfreut (S. 186f.).
‘Durch Ausschluss des Jesuitenordens aus dem Lande sowie durch