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höchst bedenkliche Erscheinungen hervorgetreten und zur Ent-
scheidung der Gerichte gelangt.
Im ganzen sieht unser Verf. für Italien vertrauensvoll in
die Zukunft, da das Volk geduldig und opferfreudig sei und in
seiner Mitte zahlreiche Männer zähle, die sich der grossen
Schwierigkeiten der politischen Lage bewusst und des ernsten
und entschlossenen Willens seien, sie zu überwinden. Wir freuen
uns dieses Urteils und teilen es.
Die staatsrechtlichen Verhältnisse von Oesterreich-Ungarn
behandelt Verf. in drei Abschnitten: Oesterreich, Ungarn, die
gemeinsamen Ängelegenheiten. Dabei erblickt er in Ungarn fast
nur lichte, in Oesterreich fast nur dunkle Seiten des Staatslebens
und fällt über die gemeinsamen Angelegenheiten das Urteil: „If
France has been a laboratory for political experiments, Austria-
Hungary is a museum of political curiosities, but it contains
nothing so extraordinary as the relation between Austria and
Hungary themselves* (II S. 177).
Den Staatseinrichtungen und dem Staatsleben Ungarns zollt
Verf. lebhafte Anerkennung und führt den nach seiner Meinung
hohen Stand des ungarischen Staatswesens auf die Gewöhnung der
'Magyaren an breite Selbstverwaltung und auf den grossen Einfluss
zurück, den seiner Zeit das staatsmännische Genie Franz Deaks
ausgeübt hat. Ref. ist nicht in der Lage, in diesen vollen Lob-
gesang auf den ungarischen Staat einzustimmen, muss aber auf
eine weitere Ausführung dieses Gedankens hier verzichten. Richtig
ist jedenfalls, dass die Magyaren, obwohl der Prozentsatz der
Bevölkerung für sie ungünstiger ist als für die Deutschen in
Oesterreich, mit eiserner Konsequenz die übrigen Nationalitäten
in Ungarn unter ihre harte Faust gebeugt haben; die einzige
gesetzlich anerkannte Besonderheit bildet Kroatien; im übrigen
werden Nationalitäts-Bewegungen gegen den herrschenden Volks-
stamm rücksichtslos und gewaltsam unterdrückt, woher sie auch
kommen mögen. Dass diese ohne Wanken und Schwanken fest-