Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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höchst bedenkliche Erscheinungen hervorgetreten und zur Ent- 
scheidung der Gerichte gelangt. 
Im ganzen sieht unser Verf. für Italien vertrauensvoll in 
die Zukunft, da das Volk geduldig und opferfreudig sei und in 
seiner Mitte zahlreiche Männer zähle, die sich der grossen 
Schwierigkeiten der politischen Lage bewusst und des ernsten 
und entschlossenen Willens seien, sie zu überwinden. Wir freuen 
uns dieses Urteils und teilen es. 
Die staatsrechtlichen Verhältnisse von Oesterreich-Ungarn 
behandelt Verf. in drei Abschnitten: Oesterreich, Ungarn, die 
gemeinsamen Ängelegenheiten. Dabei erblickt er in Ungarn fast 
nur lichte, in Oesterreich fast nur dunkle Seiten des Staatslebens 
und fällt über die gemeinsamen Angelegenheiten das Urteil: „If 
France has been a laboratory for political experiments, Austria- 
Hungary is a museum of political curiosities, but it contains 
nothing so extraordinary as the relation between Austria and 
Hungary themselves* (II S. 177). 
Den Staatseinrichtungen und dem Staatsleben Ungarns zollt 
Verf. lebhafte Anerkennung und führt den nach seiner Meinung 
hohen Stand des ungarischen Staatswesens auf die Gewöhnung der 
'Magyaren an breite Selbstverwaltung und auf den grossen Einfluss 
zurück, den seiner Zeit das staatsmännische Genie Franz Deaks 
ausgeübt hat. Ref. ist nicht in der Lage, in diesen vollen Lob- 
gesang auf den ungarischen Staat einzustimmen, muss aber auf 
eine weitere Ausführung dieses Gedankens hier verzichten. Richtig 
ist jedenfalls, dass die Magyaren, obwohl der Prozentsatz der 
Bevölkerung für sie ungünstiger ist als für die Deutschen in 
Oesterreich, mit eiserner Konsequenz die übrigen Nationalitäten 
in Ungarn unter ihre harte Faust gebeugt haben; die einzige 
gesetzlich anerkannte Besonderheit bildet Kroatien; im übrigen 
werden Nationalitäts-Bewegungen gegen den herrschenden Volks- 
stamm rücksichtslos und gewaltsam unterdrückt, woher sie auch 
kommen mögen. Dass diese ohne Wanken und Schwanken fest-
	        
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