Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gemeinsam mit den katholischen Kantonen der deutschen Schweiz, 
jeden Anlass benützen, um der Bundeseinheit Schwierigkeiten 
und Hemmnisse zu bereiten, hat Verf. wohl nicht in einer der 
thatsächlichen Wichtigkeit dieses Momentes für die schweizerische 
Entwickelung entsprechenden Weise gewürdigt: viele Referendums- 
sprüche erklären sich nur aus diesem französisch-ultramontanen 
Kantonal-Partikularismus. Auch in der Beurteilung der schweize- 
rischen Parteiverhältnisse vermag Ref. dem Verf. nicht völlig 
beizustimmen. Noch vor kurzer Zeit war der Gegensatz der 
Parteien in der Schweiz, sowohl für eidgenössische als für kantonale 
Dinge, überaus scharf und die Parteiherrschaft in den Kantonen 
eine ganz einseitige und ausschliessliche. Dass diese Gegensätze 
sich gemildert haben, wird richtig sein und was Verf. hiefür zur 
Begründung anführt, ist sehr interessant. Es ist ohne weiteres 
einleuchtend, dass das Referendum, vermittelst dessen das letzt- 
entscheidende Wort in der Gesetzgebung immer dem Volk selbst 
gebührt und das jetzt die gesamte schweizerische Gesetzgebung, 
ausgenommen nur Freiburg, beherrscht, die Verantwortlichkeit 
der Volksvertreter wesentlich mindert (II 8. 276) und damit 
den Wahlen dieser Vertreter den scharfen Stachel der Gegen- 
sätze nimmt (II S. 326). Dazu kommen noch andere Momente, 
die nach gleicher Richtung wirkten, insbesondere Fehler der 
herrschenden Parteien, die diese zu grösserer Vorsicht und Un- 
parteilichkeit nöthigten, um ihren Einfluss im Volke zu behaupten. 
So sind die Parteigegensätze in den zwei letzten Jahrzehnten 
gewiss milder geworden; aber Verf. urteilt doch zu optimistisch, 
wenn er diese Gegensätze fast verschwunden glaubt und den eid- 
genössischen Bundesrat wie die Kantonalregierungen Behörden 
der Arbeit nennt, die mit der Politik nichts zu thun hätten 
(IL S. 200, 228). Die alten Parteien und ihre Gegensätze be- 
stehen doch fort; die Mehrheitspartei führt durch ihre gewählten 
Mitglieder die Regierung, wobei man nur thatsächlich eine gewisse 
Minoritätenvertretung z. B. im eidgenössischen Bundesrate an-
	        
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