— 268 —
erkannt hat. Im übrigen mag gerne zugegeben werden, dass der
eidgenössische Bundesrat und manche Kantonalregierungen in
ernster schwerer Arbeit am Staatswesen stehen und sich der
Verantwortlichkeit dieser Aufgabe voll bewusst sind. Dass aber
Männer, die in wirklicher ernster Arbeit am Staate stehen, des
Parteigezänkes und der öden parlamentarischen Klopffechtereien
überdrüssig werden, ist eine Erfahrung, die man nicht nur in der
Schweiz gemacht hat und macht.
Von den Haupt-Institutionen des schweizerischen Bundes-
staates urteilt Verf., dass Bundesrat und Nationalrat in vorzüg-
licher Weise ihrer Aufgabe genügen, indess dies beim Bundes-
gericht und Ständerat nicht der Fall sei, gerade umgekehrt von
der Union, wo Senat und Bundesgericht die stärksten und wirk-
samsten Institutionen bilden (II S.192f.). Das Bundesgericht könne
seine hohe Aufgabe nicht erfüllen, da es nicht die Spitze einer
eidgenössischen Gerichtsorganisation sei, sondern nur eine be-
grenzte Kontrolle über die kantonalen Gerichte habe (II S. 218).
Diese Organisation, welche genau ebenso beim deutschen Reichs-
gericht besteht, würde unseres Erachtens die Entfaltung nicht
hindern; wenn beim schweizerischen Bundesgericht diese Entfal-
tung vermisst wird, so scheint dies viel mehr in einer mangelhaften
Ordnung der Zuständigkeit zu liegen, vielleicht auch in einem
gewissen Schwanken über die prinzipielle Frage, ob Akte der
Verwaltung und Regierung der gerichtlichen Kontrolle unter-
worfen sind, was man vielfach wünscht, oder ob sie von dieser
Kontrolle grundsätzlich frei seien, wie dies thatsächlich bis jetzt
noch behauptet werden konnte (II S. 219). Dass der Ständerat,
die „Staatenrepräsentanz“ im eidgenössischen Bundesstaate, seiner
Aufgabe nicht genüge, vermag Ref. nicht zu erkennen. Die
zentrale Stellung des deutschen Bundesrates hat der schweizerische
Ständerat allerdings nicht. Der Grund hievon ist aber lediglich
die republikanische Staatsnatur der Schweiz, kraft deren auch
der Ständerat im letzten Ende ein Ausdruck der Souveränetät