Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erkannt hat. Im übrigen mag gerne zugegeben werden, dass der 
eidgenössische Bundesrat und manche Kantonalregierungen in 
ernster schwerer Arbeit am Staatswesen stehen und sich der 
Verantwortlichkeit dieser Aufgabe voll bewusst sind. Dass aber 
Männer, die in wirklicher ernster Arbeit am Staate stehen, des 
Parteigezänkes und der öden parlamentarischen Klopffechtereien 
überdrüssig werden, ist eine Erfahrung, die man nicht nur in der 
Schweiz gemacht hat und macht. 
Von den Haupt-Institutionen des schweizerischen Bundes- 
staates urteilt Verf., dass Bundesrat und Nationalrat in vorzüg- 
licher Weise ihrer Aufgabe genügen, indess dies beim Bundes- 
gericht und Ständerat nicht der Fall sei, gerade umgekehrt von 
der Union, wo Senat und Bundesgericht die stärksten und wirk- 
samsten Institutionen bilden (II S.192f.). Das Bundesgericht könne 
seine hohe Aufgabe nicht erfüllen, da es nicht die Spitze einer 
eidgenössischen Gerichtsorganisation sei, sondern nur eine be- 
grenzte Kontrolle über die kantonalen Gerichte habe (II S. 218). 
Diese Organisation, welche genau ebenso beim deutschen Reichs- 
gericht besteht, würde unseres Erachtens die Entfaltung nicht 
hindern; wenn beim schweizerischen Bundesgericht diese Entfal- 
tung vermisst wird, so scheint dies viel mehr in einer mangelhaften 
Ordnung der Zuständigkeit zu liegen, vielleicht auch in einem 
gewissen Schwanken über die prinzipielle Frage, ob Akte der 
Verwaltung und Regierung der gerichtlichen Kontrolle unter- 
worfen sind, was man vielfach wünscht, oder ob sie von dieser 
Kontrolle grundsätzlich frei seien, wie dies thatsächlich bis jetzt 
noch behauptet werden konnte (II S. 219). Dass der Ständerat, 
die „Staatenrepräsentanz“ im eidgenössischen Bundesstaate, seiner 
Aufgabe nicht genüge, vermag Ref. nicht zu erkennen. Die 
zentrale Stellung des deutschen Bundesrates hat der schweizerische 
Ständerat allerdings nicht. Der Grund hievon ist aber lediglich 
die republikanische Staatsnatur der Schweiz, kraft deren auch 
der Ständerat im letzten Ende ein Ausdruck der Souveränetät
	        
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