Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 270 — 
mehr oder minder auch bei allen Wahlen von Volksvertretern der 
Fall, und beim System des allgemeinen und geheimen Wahlrechts 
ist unseres Erachtens in viel gefährlicherer Weise die Herrschaft 
der Unwissenden über die Wissenden zum Grundsatz erhoben, 
So regellos und willkürlich die statistischen Ergebnisse des Re- 
ferendums in der Schweiz sind, so hat sich dasselbe doch that- 
sächlich als ein überaus wirksames Hilfsmittel gegen übereilte 
(zesetzesexperimente und zugleich als Erziehungsmittel für Be- 
hörden und Volksvertretungen erwiesen. Ein Unsegen war das 
Referendum bis jetzt für die Schweiz gewiss nicht. Für seine 
Union lehnt unser Verf. das Referendum für die ordentliche Ge- 
setzgebung — für Verfassungsgesetze besteht es auch in der 
Union — ab wegen der hier viel komplizierteren Aufgaben der 
Gesetzgebung (II S. 296ff., 298), eine Begründung, die Ref. weder 
für zutreffend noch für durchschlagend halten kann; auch in der 
Schweiz und überall ist die Gesetzgebung „a very intricate 
matter“ und „requires a great deal of careful study“. 
Hinsichtlich der Entwickelung des Bundesstaatsgedankens in 
der Schweiz giebt Verf. interessante vergleichende Bemerkungen 
für den eidgenössischen, den nordamerikanischen und den deut- 
schen Bundesstaat. Als besonders charakteristisches Moment für 
das Verhältnis der Kantone zum Bund hebt er mit Recht hervor 
(II S. 221), das jede neue Kantonalverfassung oder Abänderung 
einer solchen der Zentralgewalt des Bundes zur Genehmigung 
unterbreitet und diese versagt werden muss, wenn ein kantonaler 
Rechtssatz den Einzelvorschriften oder den republikanischen Prin- 
zipien der Bundesverfassung widerspricht. Stärker kann äusserlich 
das essentielle Begriffsmoment des Bundesstaates: die Souveränetät 
der Zentralgewalt über die Bundesglieder nicht zum formal- 
juristischen Ausdruck gebracht werden. Die Zusammenfassung 
von Staatsgebilden zum Bundesstaat ist immer eine Zusammen- 
fassung zu erhöhter Kraft und Macht, demgemäss immer ein 
ungeheurer Fortschritt der Staatsentwickelung. Von dieser Idee
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.