Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Kritik beurteilt, habe allmählich zu einer 'völligen „confusion of 
aims“ geführt (II S. 41). 
Besonders eingehend beschäftigt sich Verf. begreiflicherweise 
mit der Einrichtung des deutschen Bundesrates. An einer Stelle 
nennt Verf. den Bundesrat eine „Kammer“ (IS. 240); diese Auf- 
fassung ist unter jedem Gesichtspunkte irrig, vielmehr definiert 
Verf. an anderer Stelle den Bundesrat zutreffend als „an assembly 
of the sovereigns of the States, who are not indeed actually present, 
but appear in the persons of their representatives“, „it represents 
the governments of the States and not their people“ (I S. 265, 
264). Damit ist aber der Gedanke der „Kammer“ absolut aus- 
geschlossen. Die wiederholten Bemerkungen des Verf. von dem 
Uebergewicht Preussens im deutschen Bundesstaat erfahren ihre 
richtige Einschränkung durch den vom Verf. selbst gegebenen 
Hinweis auf das Stimmenverhältnis im Bundesrat (17:41): Preus- 
sen kann hier majorisiert werden und ist schon wiederholt majori- 
siert worden, sogar in wichtigen Fragen (1 S.261). Der Bundesrat 
ist recht eigentlich der Träger der Gesetzgebung im Reiche, was 
Verf. auch ganz richtig erkennt (I S. 268); die Funktionen des 
Kaisers an der Reichsgesetzgebung sind verhältnismässig gering. 
Daneben stehen dem Bundesrat noch andere wichtige Aufgaben 
zu, die das Verhältnis der Einzelstaaten zum Reich betreffen ; 
doch haben die unzureichenden Verfassungsvorschriften hierüber 
eine genügende Entwickelung bis jetzt nicht gefunden. Das Ur- 
teil französischer Schriftsteller über den Bundesrat, er sei „a more 
nullity which moves almost entirely at the dietation of Prussia“ 
ist jedenfalls grundfalsch, wie dies auch unser Verf. hervorhebt 
(I: 8. 272£.) 
‚Wiederholt betont Verf. — und aus der Feder eines ge- 
lehrten, scharfsjchtigen und unparteiischen Republikaners ist dies 
Zeugnis besonders wertvoll —, dass die Demokratie in Deutsch- 
land keinen Grund habe und keine Fortschritte gemacht habe; 
dass „the living force“ des deutschen öffentlichen Lebens der
	        
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