thumbs: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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früher bereits gesagt — nicht um eine spezifische, aus dem We- 
sen der Staatsperson zu erschließende Qualität handelt, so mag 
dieses Kriterium für eine materielle Systemisie- 
rung der Tatbestände immerhin von gewisser Re- 
levanz sein. Einen Gegensatz der Rechtsnormen oder der 
Rechtsverhältnisse — wie solcher in der formalen Unterschei- 
dung zwischen privatem und öffentlichem Rechte behauptet 
oder beabsichtigt wird — kann es jedoch niemals begründen. 
Darin, daß gewisse einseitige Willensäußerungen der Staats- 
person auf Grund der Rechtsordnung Rechte und insbesondere 
Pflichten dritter Personen begründen, ist kein zureichender 
Grund dafür gegeben, diese Tatbestände, weil spezifisch öffent- 
lich-rechtlicher Natur, als ‚‚publizistische‘‘ Rechtsgeschäfte den 
privaten Rechtsgeschäften entgegenzustellen. 
Freilich liegt in jenen Fällen, wo sich an den einseitigen 
Willensakt der Staatsperson Gehorsamspflichten der Unter- 
tanen anschließen, die Vorstellung nahe, daß die verpflichtende 
Autorität von der einseitigen befehlenden Staatsperson selbst 
ausgehe; man ist in diesen Fällen leicht geneigt, das, was 
bloß Tatbestand ist, an den die Rechtsordnung erst Rechts- 
wirkung knüpft, mit dieser Rechtsordnung selbst zu identifi- 
zieren, in den nur von der Rechtsordnung qualifizierten Akt 
eines Rechtssubjektes eine immanente rechtsverbindliche Kraft 
hineinzudenken. Zumal für den ‚gesunden Menschenverstand“ 
des praktischen Juristen und Laien, der, dem abstrakt For- 
malen von vornherein weniger zugewandt, mit seinem Blick 
leichter und lieber am konkret Realen des sichtbaren, in der 
Welt der Wirklichkeit sich abspielenden Tatbestandes haften 
bleibt. Der Denkfehler, der dabei vom rechtslogischen Stand- 
punkte aus unterläuft, ist ein ganz ähnlicher wie jener, der in 
der Annahme einer den realen Dingen selbst innewohnenden, 
kausalen ‚Kraft‘ oder einer immanenten ‚„Zwecktendenz‘“ 
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