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früher bereits gesagt — nicht um eine spezifische, aus dem We-
sen der Staatsperson zu erschließende Qualität handelt, so mag
dieses Kriterium für eine materielle Systemisie-
rung der Tatbestände immerhin von gewisser Re-
levanz sein. Einen Gegensatz der Rechtsnormen oder der
Rechtsverhältnisse — wie solcher in der formalen Unterschei-
dung zwischen privatem und öffentlichem Rechte behauptet
oder beabsichtigt wird — kann es jedoch niemals begründen.
Darin, daß gewisse einseitige Willensäußerungen der Staats-
person auf Grund der Rechtsordnung Rechte und insbesondere
Pflichten dritter Personen begründen, ist kein zureichender
Grund dafür gegeben, diese Tatbestände, weil spezifisch öffent-
lich-rechtlicher Natur, als ‚‚publizistische‘‘ Rechtsgeschäfte den
privaten Rechtsgeschäften entgegenzustellen.
Freilich liegt in jenen Fällen, wo sich an den einseitigen
Willensakt der Staatsperson Gehorsamspflichten der Unter-
tanen anschließen, die Vorstellung nahe, daß die verpflichtende
Autorität von der einseitigen befehlenden Staatsperson selbst
ausgehe; man ist in diesen Fällen leicht geneigt, das, was
bloß Tatbestand ist, an den die Rechtsordnung erst Rechts-
wirkung knüpft, mit dieser Rechtsordnung selbst zu identifi-
zieren, in den nur von der Rechtsordnung qualifizierten Akt
eines Rechtssubjektes eine immanente rechtsverbindliche Kraft
hineinzudenken. Zumal für den ‚gesunden Menschenverstand“
des praktischen Juristen und Laien, der, dem abstrakt For-
malen von vornherein weniger zugewandt, mit seinem Blick
leichter und lieber am konkret Realen des sichtbaren, in der
Welt der Wirklichkeit sich abspielenden Tatbestandes haften
bleibt. Der Denkfehler, der dabei vom rechtslogischen Stand-
punkte aus unterläuft, ist ein ganz ähnlicher wie jener, der in
der Annahme einer den realen Dingen selbst innewohnenden,
kausalen ‚Kraft‘ oder einer immanenten ‚„Zwecktendenz‘“
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