Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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das ungünstige Risiko dieses Falles der Ortskrankenkasse bezw. 
in ihrer Ermangelung der Gemeindekrankenversicherung über- 
lassen, der keine Gegenwehr gegen den unliebsamen Zuwachs 
möglich war. Hierin lag nicht nur eine gewisse Unbilligkeit, 
sondern es wurde auch gegen die Innungen, die sich in solchen 
Fällen von finanziellen Erwägungen hatten leiten lassen, ziemliche 
Erbitterung hervorgerufen, die ihr Ansehen und Gedeihen be- 
einträchtigte. Es ist deshalb in deren eigenem Interesse mit 
Freude zu begrüssen, dass die Beschäftigung bei einem Innungs- 
meister jetzt ohne weiteres die Mitgliedschaft bei der Innungs- 
krankenkasse nach sich zieht, wobei seit der Novelle kein Unter- 
schied mehr zwischen den technisch vorgebildeten Gesellen, Ge- 
hülfen, und den mit Hülfsdiensten einfacher Art betrauten Arbeitern 
(z. B. Hausdienern, Kutschern, Handlangern u. dgl.) gemacht wird. 
Auch die jüngste gesetzliche Aenderung der Verhältnisse des 
Handwerkerstandes hat hieran nichts gerührt. 
Neben diesen „Zwangskassen“, denen in Bezug auf die 
Notwendigkeit der Mitgliedschaft die meisten Knappschaftskassen 
(8 74 das.) zur Seite zu stellen sind, bestehen die eingeschriebenen 
und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten 
Hülfskassen mit der Wirkung, dass sie ihre Mitglieder für den 
Fall der Gewährung gewisser Mindestleistungen von der Zu- 
gehörigkeit zu der Zwangsversicherungsstelle befreien. Diesen 
eigenartigen Grebilden, die sich als Ueberbleibsel aus der Zeit des 
wirtschaftlichen Individualismus schrankenloser Form darstellen, 
hat die Novelle zum Krankenversicherungsgesetze einigermassen 
zu Leibe zu rücken versucht. Insbesondere ist ihnen ($ 75 Abs. 1 
und 3) die Gewährung freier ärztlicher Behandlung, Arznei u. s. w. 
in natura statt in barem Gelde, soweit nicht Doppelversicherung 
vorliegt, abgerungen, und die 5 Jahre seit Inkrafttreten dieser 
Neuerung haben bewiesen, dass dieselbe von den Beteiligten ohne 
nennenswerte Erschwerung getragen werden kann. Es ist ferner 
($ 49) Vorsorge getroffen, .dass jedes Ausscheiden von ver-
	        
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