Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Novellenentwurfs, die Ausschliessung der Mitglieder freier Hülfs- 
kassen von der ihrer Beschäftigung entsprechenden Zugehörigkeit 
zu einer Zwangskasse nur auf ihren Antrag erfolgen zu lassen 
(8. 30 der Motive; $ 75 Abs. 1 des Entwurfs), fand bei der 
Reichstagsberatung entschiedenen Widerspruch, weil man eine 
schwere Beeinträchtigung der Hülfskassen darin erblickte. Und 
doch war dieser Vorschlag nur ein mässiges Zugeständnis ge- 
wesen, wenn man die viel weitergehende, eine Abschaffung des 
Hülfskassenprivilegs überhaupt fordernde Richtung in Betrach- 
tung zieht”. 
Infolge des Widerstandes des Reichstags ist dann ferner 
im Gesetze nicht die Beseitigung eines hiermit zusammenhängenden 
Streitpunktes erfolgt: Die Novellenmotive (8. 30 Abs. 2) hatten 
mit Recht erwähnt, es sei das Verhältnis der Mitglieder der 
Hülfskassen durch die ursprünglichen Bestimmungen des Gesetzes 
nicht völlig klar und folgerichtig geregelt. Nach der Ausdrucks- 
weise der &S 4, 19 Abs. 2, 63 Abs. 1 müsse man annehmen, 
dass für Hülfskassenmitglieder, wenn sie sich einer Beschäftigung 
zuwendeten, durch die sie kraft Gesetzes der Gemeindekranken- 
versicherung oder einer Zwangskrankenkasse angehören würden, 
nicht nur die Pflicht, sondern auch die Berechtigung hierzu 
fortfalle, mit anderen Worten, dass sie, auch wenn sie es wünschten, 
nicht der Zwangsversicherungsstelle beitreten könnten, während 
bei nachträglicher Erwerbung der Hülfskassenmitgliedschaft 
dem Wunsche der Doppelversicherung nichts entgegenstehe. — 
Da die Befreiung von der Ueberweisung an die Zwangskasse nach 
dem endgültig beschlossenen Wortlaute der Novelle (vgl. oben) 
auch fürderhin von selbst, nicht erst auf besonders zu stellenden 
Antrag, eintritt, so würde es, streng nach der Aeusserung der 
Motive betrachtet, im obigen Falle an der gesetzlichen Grundlage 
für die Zulassung der freiwilligen Mitgliedschaft der in Hülfs- 
” Vgl. Rote in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 12 8.188 a. E.
	        
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