— 283 —
Novellenentwurfs, die Ausschliessung der Mitglieder freier Hülfs-
kassen von der ihrer Beschäftigung entsprechenden Zugehörigkeit
zu einer Zwangskasse nur auf ihren Antrag erfolgen zu lassen
(8. 30 der Motive; $ 75 Abs. 1 des Entwurfs), fand bei der
Reichstagsberatung entschiedenen Widerspruch, weil man eine
schwere Beeinträchtigung der Hülfskassen darin erblickte. Und
doch war dieser Vorschlag nur ein mässiges Zugeständnis ge-
wesen, wenn man die viel weitergehende, eine Abschaffung des
Hülfskassenprivilegs überhaupt fordernde Richtung in Betrach-
tung zieht”.
Infolge des Widerstandes des Reichstags ist dann ferner
im Gesetze nicht die Beseitigung eines hiermit zusammenhängenden
Streitpunktes erfolgt: Die Novellenmotive (8. 30 Abs. 2) hatten
mit Recht erwähnt, es sei das Verhältnis der Mitglieder der
Hülfskassen durch die ursprünglichen Bestimmungen des Gesetzes
nicht völlig klar und folgerichtig geregelt. Nach der Ausdrucks-
weise der &S 4, 19 Abs. 2, 63 Abs. 1 müsse man annehmen,
dass für Hülfskassenmitglieder, wenn sie sich einer Beschäftigung
zuwendeten, durch die sie kraft Gesetzes der Gemeindekranken-
versicherung oder einer Zwangskrankenkasse angehören würden,
nicht nur die Pflicht, sondern auch die Berechtigung hierzu
fortfalle, mit anderen Worten, dass sie, auch wenn sie es wünschten,
nicht der Zwangsversicherungsstelle beitreten könnten, während
bei nachträglicher Erwerbung der Hülfskassenmitgliedschaft
dem Wunsche der Doppelversicherung nichts entgegenstehe. —
Da die Befreiung von der Ueberweisung an die Zwangskasse nach
dem endgültig beschlossenen Wortlaute der Novelle (vgl. oben)
auch fürderhin von selbst, nicht erst auf besonders zu stellenden
Antrag, eintritt, so würde es, streng nach der Aeusserung der
Motive betrachtet, im obigen Falle an der gesetzlichen Grundlage
für die Zulassung der freiwilligen Mitgliedschaft der in Hülfs-
” Vgl. Rote in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 12 8.188 a. E.