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kassen Versicherten bei der. betreffenden Zwangskasse fehlen.
Dies ist aber, wie in der Praxis fast allgemein anerkannt wird,
nicht die Absicht der gesetzgebenden Faktoren gewesen®. Andern-
falls hätte schwerlich der im Reichsamte des Innern ausgearbeitete,
vom Bundesrate gutgeheissene Entwurf eines der Novelle an-
gepassten Normalstatuts für Ortskrankenkassen in & 5 die ent-
sprechende Fassung haben können®?. Damit ist gleichzeitig fest-
gestellt, dass mit der eigenen Meldung derartiger, Doppelversiche-
rung bezweckender Personen der Kassenvorstand die Aufnahme
als vollzogen gelten lassen muss und nicht davon abhängig machen
darf, ob sich bei ärztlicher Untersuchung eine schon bestehende
Krankheit ergiebt. Diese Beschränkung ist vielmehr nur bei
nicht versicherungspflichtigen Personen auf deren Kosten
zulässig!°, und zu diesen zählen diejenigen im Sprachgebrauche
des Krankenversicherungsgesetzes nicht, welche zwar versichert
sein müssen, für die aber Befreiung von der Zwangskasse nach
& 75 eintritt, wenn sie nicht hierauf verzichten zu wollen aus-
drücklich erklären.
Gehört eine versicherungspflichtige Person nicht im Augen-
blicke des thatsächlichen Beginns ihrer Beschäftigung einer mit
dem Vorrecht des $ 75 ausgestatteten Hülfskasse an, so ist es
ihr nicht möglich, den Eintritt der Versicherung ex lege bei der
Zwangskasse dadurch zu vermeiden oder wieder aufzuheben, dass
sie sich nachträglich — sei es auch im Laufe des ersten Arbeits-
tages — in eine derartige freie Kasse aufnehmen lässt!!. Erst
durch Kündigung vor Ablauf des nächsten 1. Okt. kann zum
® Bericht der Kommission a. a. O. S. d42ff.;, Weyı, Reichsversicherungs-
recht 8.119 No. 8; „Arbeiterversorgung“ Bd. 14 S. 95 No.4, S. 432 No. 2.
Anderer Meinung die Redaktion derselben Zeitschrift Bd. 6 8. 265.
® „Die Invaliditäts- und Altersversicherung“* Bd. 7 S. 47 No. 82.
8 19 Abs.8a.E. „Arbeiterversorgung“ Bd. 12 S. 184 No.20. Es
betrifft dies also Dienstboten und die übrigen in $ 4 Abs. 2 bezeichneten
freiwillig Beitretenden.
11 „Arbeiterversorgung“ Bd. 14 S. 309.