Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 284 — 
kassen Versicherten bei der. betreffenden Zwangskasse fehlen. 
Dies ist aber, wie in der Praxis fast allgemein anerkannt wird, 
nicht die Absicht der gesetzgebenden Faktoren gewesen®. Andern- 
falls hätte schwerlich der im Reichsamte des Innern ausgearbeitete, 
vom Bundesrate gutgeheissene Entwurf eines der Novelle an- 
gepassten Normalstatuts für Ortskrankenkassen in & 5 die ent- 
sprechende Fassung haben können®?. Damit ist gleichzeitig fest- 
gestellt, dass mit der eigenen Meldung derartiger, Doppelversiche- 
rung bezweckender Personen der Kassenvorstand die Aufnahme 
als vollzogen gelten lassen muss und nicht davon abhängig machen 
darf, ob sich bei ärztlicher Untersuchung eine schon bestehende 
Krankheit ergiebt. Diese Beschränkung ist vielmehr nur bei 
nicht versicherungspflichtigen Personen auf deren Kosten 
zulässig!°, und zu diesen zählen diejenigen im Sprachgebrauche 
des Krankenversicherungsgesetzes nicht, welche zwar versichert 
sein müssen, für die aber Befreiung von der Zwangskasse nach 
& 75 eintritt, wenn sie nicht hierauf verzichten zu wollen aus- 
drücklich erklären. 
Gehört eine versicherungspflichtige Person nicht im Augen- 
blicke des thatsächlichen Beginns ihrer Beschäftigung einer mit 
dem Vorrecht des $ 75 ausgestatteten Hülfskasse an, so ist es 
ihr nicht möglich, den Eintritt der Versicherung ex lege bei der 
Zwangskasse dadurch zu vermeiden oder wieder aufzuheben, dass 
sie sich nachträglich — sei es auch im Laufe des ersten Arbeits- 
tages — in eine derartige freie Kasse aufnehmen lässt!!. Erst 
durch Kündigung vor Ablauf des nächsten 1. Okt. kann zum 
® Bericht der Kommission a. a. O. S. d42ff.;, Weyı, Reichsversicherungs- 
recht 8.119 No. 8; „Arbeiterversorgung“ Bd. 14 S. 95 No.4, S. 432 No. 2. 
Anderer Meinung die Redaktion derselben Zeitschrift Bd. 6 8. 265. 
® „Die Invaliditäts- und Altersversicherung“* Bd. 7 S. 47 No. 82. 
8 19 Abs.8a.E. „Arbeiterversorgung“ Bd. 12 S. 184 No.20. Es 
betrifft dies also Dienstboten und die übrigen in $ 4 Abs. 2 bezeichneten 
freiwillig Beitretenden. 
11 „Arbeiterversorgung“ Bd. 14 S. 309.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.