Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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vielleicht mit dem Tode endenden Krankenlager Summen von 
einigen hundert Mark sein, deren Ersatz die Kasse wegen der 
Gewährung von Arzt, Arzneien, Krankenhaus-Pflege, Kranken-, 
Sterbegeld u. s. w. zu fordern berechtigt ist. 
Auch insofern wird der Zwang gegen die Arbeitgeber aus- 
geübt, als diese, und nur sie, der Kasse für die Beiträge der 
von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Zwangskassen- 
mitglieder haften, vorbehaltlich ihres Rechtes, diesen ?/s der Bei- 
träge bei jeder zweiten Lohnzahlung in Abzug zu bringen (88 51 
bis 53). Nur wenige Ausnahmen hiervon gestattet das Gesetz. 
Das Eintrittsgeld ‚belastet ausschliesslich den Versicherten, ist 
aber voll vom Arbeitgeber vorzuschiessen. Zusatzbeiträge für 
Unterstützung von Familienmitgliedern zahlt der Versicherte selb- 
ständig ($ 52°). Durch Gemeindestatut kann Arbeitgebern, die 
in ihrem Betriebe weder Dampfkessel, noch durch Kraft der 
Elemente bewegte Triebwerke verwenden und nicht mehr als zwei 
versicherungspflichtige Personen beschäftigen, Befreiung von der 
Pflicht zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln gewährt 
werden — eine Vorschrift, deren Zweischneidigkeit es mit sich 
bringt, dass von ihr im Interesse der kleinen Meister, denen es 
bei Einführung der vollen Beitragsleistung durch die Gehülfen 
an Arbeitskräften mangeln würde, nicht allzu häufig Gebrauch 
gemacht ist. Bei zahlungsunfähigen Arbeitgebern ist Beschränkung 
ihrer Einzahlungspflicht auf ihr eigenes Beitragsdrittel zulässig 
($ 52»), Wird die Versicherungspflicht ohne Schuld des Arbeit- 
gebers erst nachträglich im Prozesswege festgestellt, so ist dem- 
selben volle Nachforderung des auf den Arbeiter entfallenden 
Teils der Beiträge gestattet ($ 53 Abs. 2). 
Der Erfüllung seiner Obliegenheiten, dem Eintritte der ge- 
setzlich an die Beschäftigungsthatsache geknüpften Folgen kann 
der Arbeitgeber sich nicht entziehen: auch durch Abkommen mit 
dem Versicherten lässt sich ein derartiger Zweck nicht erreichen. 
Der $ 80 untersagt den Dienstherren nicht nur bei Strafe bis
	        
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