— 286 —
vielleicht mit dem Tode endenden Krankenlager Summen von
einigen hundert Mark sein, deren Ersatz die Kasse wegen der
Gewährung von Arzt, Arzneien, Krankenhaus-Pflege, Kranken-,
Sterbegeld u. s. w. zu fordern berechtigt ist.
Auch insofern wird der Zwang gegen die Arbeitgeber aus-
geübt, als diese, und nur sie, der Kasse für die Beiträge der
von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Zwangskassen-
mitglieder haften, vorbehaltlich ihres Rechtes, diesen ?/s der Bei-
träge bei jeder zweiten Lohnzahlung in Abzug zu bringen (88 51
bis 53). Nur wenige Ausnahmen hiervon gestattet das Gesetz.
Das Eintrittsgeld ‚belastet ausschliesslich den Versicherten, ist
aber voll vom Arbeitgeber vorzuschiessen. Zusatzbeiträge für
Unterstützung von Familienmitgliedern zahlt der Versicherte selb-
ständig ($ 52°). Durch Gemeindestatut kann Arbeitgebern, die
in ihrem Betriebe weder Dampfkessel, noch durch Kraft der
Elemente bewegte Triebwerke verwenden und nicht mehr als zwei
versicherungspflichtige Personen beschäftigen, Befreiung von der
Pflicht zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln gewährt
werden — eine Vorschrift, deren Zweischneidigkeit es mit sich
bringt, dass von ihr im Interesse der kleinen Meister, denen es
bei Einführung der vollen Beitragsleistung durch die Gehülfen
an Arbeitskräften mangeln würde, nicht allzu häufig Gebrauch
gemacht ist. Bei zahlungsunfähigen Arbeitgebern ist Beschränkung
ihrer Einzahlungspflicht auf ihr eigenes Beitragsdrittel zulässig
($ 52»), Wird die Versicherungspflicht ohne Schuld des Arbeit-
gebers erst nachträglich im Prozesswege festgestellt, so ist dem-
selben volle Nachforderung des auf den Arbeiter entfallenden
Teils der Beiträge gestattet ($ 53 Abs. 2).
Der Erfüllung seiner Obliegenheiten, dem Eintritte der ge-
setzlich an die Beschäftigungsthatsache geknüpften Folgen kann
der Arbeitgeber sich nicht entziehen: auch durch Abkommen mit
dem Versicherten lässt sich ein derartiger Zweck nicht erreichen.
Der $ 80 untersagt den Dienstherren nicht nur bei Strafe bis