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stützung und Sterbegeld durchweg nur für wirkliche Mitglieder,
nicht auch für ausgeschiedene Erwerbslose (& 28) gezahlt werden
solle, so wird die Anspruchsberechtigung ungeachtet der entgegen-
stehenden Statutenparagraphen keinem ernstlichen Zweifel be-
gegnen, denn es giebt keine Ortskrankenkasse, welche nicht der-
artige Leistungen auf sich nehmen müsste. — Die zwingenden
Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes kommen aber
gegebenen Falls auch zu Gunsten der Krankenkasse gegen die
Unterstützungsbedürftigen in Anwendung. Hat eine Zwangskasse
versehentlich eine Person, die einer anderen Zwangsversicherungs-
stelle ausschliesslich anzugehören hatte, als Pflicht- oder frei-
williges Mitglied behandelt, sei es durch den Kassenführer oder
sogar durch den Gesamtvorstand bezw. die Generalversammlung,
indem Beiträge von ihr entgegengenommen, Unterstützungen,
Stimm- und andere Mitgliedsrechte eingeräumt wurden, so kann
hieraus kein Hindernis entnommen werden, welches es unmöglich
machte, die Angelegenheit in die richtigen Wege zu leiten und
die ferneren Leistungen zu versagen. Auf Rechts- oder That-
sachenirrtum, Entschuld- oder Vertretbarkeit kann es nicht dabei
ankömmen. Nur aus dem verfehlten Festhalten an der Doktrin
privater Versicherungsverträge vermag sich die gegenteilige
Meinung zu entwickeln'* Die vereinnahmten Beiträge muss die
Kasse natürlich zurückzahlen, abzüglich etwaiger Unterstützungen.
Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie in der Zwischenzeit
das Risiko der Versicherung getragen habe, denn es bestand die
Gefahrübernahme ebenso wie die Mitgliedschaft nur in der Vor-
stellung der Parteien, nicht in Wirklichkeit.
Eine .Rechtsthatsache giebt es indes, der man den Einfluss
1 „Arbeiterversorgung“ Bd. 12 8. 93ff.; ebenda Bd. 9 S. 544 Bd. 1}
S, 173. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 21 8.103. Besonders häufig
ist in der Praxis der mit dem Kassenzwang unverträgliche Versuch, nach
8 27 die Mitgliedschaft in einer Kasse nach Uebergang zu einer anderen Be-
rufsart freiwillig fortzusetzen.