Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Beteiligten, die Bildung durch den Bundesrat, doch erst nach 
Anhörung von Vertretern der fraglichen Industriezweige, in Aus- 
sicht genommen haben, als Grund- und Eckstein der Selbst- 
verwaltung aufs beste bewährt. Die Opfer an Geld und Zeit, 
welche die Geschäftsführung der Berufsgenossenschaften mit sich 
bringt, sind nicht gering; es ist deshalb nicht mehr als billig, 
wenn die Gliederung derselben sich thunlichst im Einverständnisse 
mit der Auffassung vollzieht, welche seitens der Interessenten ge- 
hegt wird. Allen kann man es dabei freilich nicht recht machen. 
Eine grosse Zersplitterung der Kräfte ist um so gefährlicher, als 
bei dem Hauptgrundsatze der Schaffung von Genossenschaften 
nach Betriebszweigen (statt nach örtlichen Grenzen) die leidige 
Zuständigkeitsfrage, die manchem Versicherten erst nach jahre- 
langem Warten eine endgültige Rentenanweisung bringt, schon 
an und für sich Schwierigkeiten genug bietet. Je mehr man 
sondert und teilt, desto häufiger werden die Zweifel, ob ein Be- 
trieb dieser oder jener Genossenschaft angehöre, zumal da in 
unserem reich und mannigfach entwickelten Erwerbsleben kaum 
noch viele Unternehmer sich auf eine einzelne, ganz eng begrenzte 
Grütererzeugung beschränken. Mit der bisherigen Einteilung, die 
seit dem 1. Jan. 1897 durch die Abzweigung der Fleischerei- von 
der Nahrungsmittelindustrie-Berufsgenossenschaft noch ergänzt ist, 
dürfte allen berechtigten Wünschen reichliches Entgegenkommen 
gezeigt sein. Es verdient durchaus Billigung, dass z. B. die Be- 
strebungen der Korbmachermeister, aus der Zugehörigkeit zu den 
Holzberufsgenossenschaften heraus- und in einen eigens zu bilden- 
den Verband für sich hineinzukommen, seitens der Reichsbehörden 
bisher nicht unterstützt sind. Mit derselben Begründung würde 
schliesslich eine Menge anderer Industrieller ebenfalls sich der 
gemeinschaftlichen Arbeit für das grosse Ganze entziehen und 
eine kleinere Gruppe von Sonderbündlern bilden können, gewiss 
zum Schaden für die. praktische. Handhabung der Unfallfürsorge, 
deren Uebersichtlichkeit dadurch keineswegs gewönne. Eine andere
	        
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