Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Frage ist es natürlich, ob es nicht möglich ist, durch einen ab- 
gestuften Grefahrentarif den einzelnen Betrieben Rechnung zu 
tragen. 
In Bezug auf die Leistungen hat man es hier fast aus- 
schliesslich mit Normen zwingender Art zu thun; sie erstrecken 
sich nicht nur auf das, was mindestens gewährt werden muss, 
sondern sie haben auch negative Funktion und verbieten !® aus- 
drücklich, dass etwas weiteres geleistet werde, als das Gesetz 
erfordert, während den Krankenkassen insofern ein ziemlich 
weiter Spielraum gegeben ist!”. Nur zur Gewährung von Be- 
lohnungen für Rettung Verunglückter und für Abwendung von 
Unglücksfällen dürfen nach $ 10 Abs. 3 des Unf.-Vers.-G. Auf- 
wendungen erfolgen; im übrigen sind die Mittel der Berufs- 
genossenschaft lediglich für Eintschädigungsbeträge, für die 
Verwaltungskosten und für die Ansammlung des Reservefonds 
bestimmt. 
Eine gewisse Freiheit des Ermessens ist den Versicherungs- 
organen aber, so enge Schranken ihnen hinsichtlich der Renten- 
höhe gesetzt sind, durch diejenigen Vorschriften zugestanden, 
welche die unmittelbare Ausgleichung des Unfallschadens im 
Wege des Heilverfahrens bezwecken, hauptsächlich durch $ 7 
Unf.-Vers.-G. und $ 76° Kr.-Vers.-G. Das Reichsversicherungs- 
amt hat den Berufsgenossenschaften fast alljährlich sehr warm 
empfohlen, auf dem ihnen hier geöffneten Wege thunlichstes 
18 Keine eigentliche Ausnahme ist es, wenn zur Förderung der Wieder- 
herstellung ein Aufschlag auf die Rente gewährt wird; Amtl. Nachr. des 
Reichsversicherungsamts 1896 S. 425 No. 1547. 
17 Die Gemeindekrankenversicherung darf nach $ 6* des Kr.-Vers.-G. 
Krankengeld auch für Sonn- und Festtage, ärztliche Behandlung und Arznei 
auch den unversicherten Familienangehörigen geben (No. 4 und 5); die 
Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungskrankenkassen ($ 21) können 
ferner gewähren: Krankengeld bis zu einem Jahre, in Höhe von °/ı des 
Lohnsatzes, theurere Heilmittel, Taschengeld an Anstaltsinsassen, Pflege für 
Genesende, Wöchnerinnenunterstützung bis zu 6 Wochen allgemein, Sterbe- 
geld in vierzig-(statt zwanzig-)facher Lohnsatzhöhe. 
19*
	        
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