Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Entgegenkommen für die Verletzten zu zeigen'®. Die gewaltigen 
Fortschritte, welche die ärztliche Wissenschaft im Laufe der 
letzten Jahrzehnte gemacht und zum Teil gerade der Wechsel- 
beziehung mit der Arbeiterversicherung zu danken hat, sind wohl 
geeignet, eine immer stärkere, zeitigere und ausgiebigere Anwen- 
dung des Heilverfahrens zu rechtfertigen (mediko-mechanische 
Nachbehandlung bei Knochenbrüchen u. dgl.), das wird denn auch 
mehr und mehr erkannt, zumal nachdem der Uebernahme der 
Fürsorge von Unfallverletzten im ersten Vierteljahre, die früher 
gesetzlich nur bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 
geregelt war ($ 10 Landw. Unf.-Vers.-G. vom 5. Mai 1886, 
R.-G.-Bl. S. 132), durch & 76° und * der Kr.-Vers.-Nov. für alle 
Berufsgenossenschaften gangbare Wege geöffnet sind!?”. Der Ge- 
winn, der bei der Verfolgung dieses Ziels zu erhoffen ist, kommt 
allen Teilen zu gute. Der Verletzte erhält die Erwerbsfähigkeit 
so bald und so vollständig als möglich zurück, während ihm die 
Rente nur ?/s seines Verdienstausfalls ersetzen könnte ($ 5 Abs. 6 
des Unf.-Vers.-G.); die Berufsgenossenschaft spart gegen eine ein- 
malige Ausgabe, mag diese sich auch auf ein paar hundert Mark 
belaufen, für die ganze Lebensdauer des Verletzten den Mehr- 
betrag an Rente, die Krankenkasse wird in den ersten 13 Wochen 
nach dem Unfalle durch die viel intensiveren und kostspieligeren 
Leistungen der Berufsgenossenschaft wirksam entlastet, und dem 
Volksvermögen kommt jede gesteigerte Arbeitskraft und. deren 
Thätigkeit im Erwerbsleben zu gute. 
Das eine Zugeständnis muss man dem Verletzten machen: 
ein Zwang, sich einer Operation zu unterziehen, kann nicht 
gegen ihn ausgeübt werden, weder unmittelbar durch physische 
Gewalt, noch mittelbar durch die Drohung, dass ihm andernfalls 
die Unfallrente insoweit würde entzogen werden, als er durch sein 
18 Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamts 1887 8. 54, 120; 1889 
S. 183, 858; 1896 9. 159; 1897 S. 279. 
# Vgl. „Arbeiterversorgung“ Bd. 9 8. 329 ff.
	        
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