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Die erste diesbezügliche Bestimmung findet sich in $ 1
Abs. 8 des Unf.-Vers.-G., nach welcher Arbeiter und Betriebs-
beamte in allen unversicherten, auf die Ausführung von Bauarbeiten
sich erstreckenden Betrieben durch Bundesratsbeschluss für ver-
sicherungspflichtig erklärt werden können. Diese Befugnis, von
der alsbald ausgiebiger Gebrauch gemacht wurde??, ist überholt
durch $ 1 Abs. 1 des Bau-Unf.-Vers.-G., wonach alle Bau-
arbeiter und -Betriebsbeamte (letztere bis zu 2000 Mk. Jahres-
verdienst), auf welche die Bundesratsbeschlüsse sich noch nicht
erstreckten, gegen die Folgen der bei der Bauthätigkeit sich er-
eignenden Unfälle sichergestellt sind.
Eine ähnliche Berechtigung des Bundesrats zu Gunsten von
Seeleuten auf Fischer- oder kleineren Seefahrzeugen enthält
S1 Abs. 5 des See-Unf.-Vers.-G.
Die Landesgesetzgebung ist hinsichtlich der Versicherung von
Unternehmern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem-
selben Rechte ausgestattet ($ 1 Abs. 3 des Landw. Unf.-Vers.-G.),
ebenso wie sie bestimmen kann, inwieweit Familienangehörige,
welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäftigt werden,
von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen. In Württem-
berg und Baden sind z. B. Familienangehörige unter 12 Jahren
ausgenommen ??,
Auch das Genossenschaftsstatut kann die Versicherungspflicht
ausdehnen, und zwar:
1. auf Betriebsbeamte mit mehr als 2000 Mk. Jahresarbeits-
verdienst ($ 2 Abs. 1 des Unf.-Vers.-G.; 8 2 Abs. 2 des
Bau-Unf.-Vers.-G.; $ 2 Abs. 2 des Landw. Unf.-Verf.-G.;
nach letzterem Gesetze hat das Statut zu erläutern, wer
Betriebsbeamter ist);
22 R.-G.-Bl. von 1885 S. 13; 1886 S. 190; 1888 S.1.
22 Art. 1 Abs.2 des württ. Ausf.-G. vom 4. März 1888, Reg.-Bl. S. 89;
8 1 No. 2 des bad. Ausf.-G. vom 24. März 1888, Gesetz- und Verordnungs-
Samml. 8. 189.