Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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von der Auffassung der Genossenschaftsversammlung betreffs der 
Bedürfnisfrage bei Beratung des Statuts abhängig bleibt, oder 
mittelst freiwilligen Beitritts zugelassen wird. Man könnte glauben, 
dass hierdurch den Verhältnissen und Wünschen der einzelnen 
Unternehmer am besten Rechnung getragen sei. Aber die Kehr- 
seite der Medaille, und damit das Unzulängliche des geltenden 
Rechts wird erkennbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die 
wirtschaftliche Stellung vieler selbständiger Betriebsinhaber nicht 
beneidenswerter ist, als die von Loohnarbeitern, und dass eine auf 
die Erhaltung bedrohter Existenzen gerichtete Sozialpolitik diesen 
kleinen Unternehmern, die mit manchem Aufseher oder Werk- 
meister einer Fabrik gern tauschen würden, ebenfalls zu Hülfe 
kommen muss. Darum wäre es zu wünschen, dass, wie es ähn- 
lich schon der preussische Volkswirtschaftsrat vor 10 Jahren 
empfohlen hat, bei der über kurz oder lang bevorstehenden Er- 
weiterung des Gebiets der Unfallversicherung die Betriebsunter- 
nehmer bis zu einem Geschäftseinkommen von 2000 Mk. jährlich 
gesetzlich von der Zwangsfürsorge mit umfasst würden ?®. 
So sehr der Gesetzgeber bemüht gewesen ist, an den Bau 
der Zwangsversicherung die Möglichkeit der freiwilligen Beteiligung 
anzufügen — eine Schranke bleibt doch unverrückbar bestehen: 
nur gegen Betriebsunfälle erfolgt die Sicherstellung, also gegen 
diejenigen körperschädlichen, plötzlichen und von dem Betroffenen 
nicht beabsichtigten Einwirkungen eines äusseren Thatbestandes 
auf einen Menschen, welche durch die besondere, über die Unfall- 
gefahr des gewöhnlichen Lebens hinausgehende Gefährlichkeit 
eines Betriebes verursacht wird (Rosın). Darüber hinaus kann 
das Genossenschaftsstatut weder im Wege des Zwanges noch 
durch Zulassung freiwilliger Erklärungen einen Fürsorgeanspruch 
35 Vgl. den Aufsatz von KuLEmann in der „Invaliditäts- und Alters- 
versicherung“ Bd. 7 S. 50, die einstweilen gescheiterte Unfallnovelle be- 
treffend. Nach derselben sollte die Versicherungspflicht der Unternehmer 
allgemein durch Statut ausgesprochen werden können.
	        
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