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sion ging in ihren Beschlüssen zu dem Eintwurfe des sog. „Mantel-
gesetzes® noch darüber hinaus und wollte allen Berufsgenossen-
schaften ähnliche Rechte geben; in der That ist schwer ein-
zusehen, warum nicht wenigstens statutarisch den Wünschen im
Binnenlande durch die Anbahnung einer Einheitsversicherung
gerade so gut Rechnung getragen werden kann, als im Gebiete
des Seeverkehrs.. Der Berufsgenossenschaftstag (Berlin, 15. Juni
1897) steht freilich derartigen Neuerungen, die zu erheblichen
Umwälzungen in der Organisation der Genossenschaften führen
würden, anscheinend etwas kühl gegenüber, denn er hat es nicht
für angezeigt gehalten, die Zweckmässigkeit solcher Vorschriften
zu erörtern, da es noch sehr zweifelhaft scheine, ob die Regierung
in ihrer zu erwartenden neuen Reformvorlage sich der Anregung
der Kommission anschliessen werde °®.
Die fakultative Angliederung der Reliktenfürsorge an die
Unfallversicherung kann selbstverständlich nur als eine Abschlags-
zahlung, als ein Versuch betrachtet werden, dessen Ausführung
hoffentlich in nicht ferner Zeit die Pflichtversicherung zu Gunsten
der Hinterbliebenen nach sich ziehen würde. Mit der Gewährung
des Rechts, freiwillig Beiträge zur Sicherstellung der Wittwen
und Waisen an die Genossenschaft einzuzahlen, wäre nichts Neues
geboten, da die bestehenden Privatgesellschaften hierfür aus-
reichen. Nur auf der Basis der notwendigen allgemeinen Be-
teiligung der Arbeitgeber und -Nehmer lässt sich hier weiter-
bauen, nachdem sich die Zwangsgenossenschaften als Träger der
Unfallfürsorge leistungsfähig genug erwiesen haben.
Dieser Zwang macht sich auch dadurch geltend, dass selbst
bei ungemeldeten Betrieben Ersatzpflicht eintritt?°, ebenso wie
bei den Kassen des Krankenversicherungsgesetzes die Mitglied-
schaft kraft des Gesetzes besteht. Die bei Strafe vorgeschriebene
Unternehmermeldung hat nur die Bedeutung der Kontrolle und
3»? „Arbeiterversorgung“ Bd.14 8. 422.
30 Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamts 1896 S. 319 No. 1582.