Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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die sich aus der einseitigen Unternehmerorganisation der Berufs- 
genossenschaften und aus dem häufigen Beschäftigungswechsel 
vieler Arbeiter ergeben, mit in Betracht. 
So hat man sich denn für räumlich gesonderte Organe der 
Invalidenversicherung entschieden, und es darf festgestellt werden, 
dass diese Anordnung sich als segensreiche, zweckmässige erwiesen 
hat: sind doch die unerfreulichen, den nächstbeteiligten Arbeitern 
völlig unverständlichen Zuständigkeitsstreitigkeiten ®® zwischen ver- 
schiedenen Fürsorgepflichtigen, deren Zahl und Umfang bei den 
Berufsgenossenschaften leider sehr bedeutend ist und das Gefühl 
der Rechtssicherheit stark beeinträchtigt, so gut wie ganz aus- 
geschlossen. Befugt zur Entscheidung über Rentenanträge, denen 
die Gesuche um Beitragserstattung bei Verheiratungen und Todes- 
fällen gleichstehen (88 95, 30, 31 des Inv.- u. Alt.-Vers.-G.), ist 
diejenige Versicherungsanstalt, an die ausweislich der Quittungs- 
karte der letzte Beitrag vor der Antragstellung entrichtet ist 
($ 75). Man wollte hierdurch verhindern, dass der mehr oder 
weniger hülfsbedürftige Bewerber in Folge von formellen Erör- 
terungen lange auf die sachliche Entscheidung warten müsse, und 
knüpfte deshalb an ein einfach zu erkennendes äusseres Merkmal 
die Rechtswirkung der Zuständigkeit?°. Selbst wenn die fragliche 
Marke zu Unrecht geklebt ist und statt ihrer die einer anderen 
Anstalt bätte verwandt werden müssen, ist nicht die Kompetenz 
der letzteren anzunehmen*!. Auch ändert es nichts an der einmal 
begründeten Zuständigkeit einer Anstalt, wenn nach Erhebung 
des Anspruchs nachträglich noch Marken einer anderen Anstalt 
verwendet werden. Obwohl das Rentenverfahren im allgemeinen 
- 
8 Vgl. oben S.290. So sehr das Reichsversicherungsamt bemüht ist, 
den Uebelständen dieser Kompetenzkonflikte entgegenzuarbeiten, lässt sich 
eine befriedigende Lösung doch erst bei Inkrafttreten der diesbezüglichen 
Novellenvorschläge erwarten. 
4 Amtl. Nachr., Invaliditäts- und Altersversicherung, 1893 No. 304, 305. 
*1 Ebenda 1894 No. 348,
	        
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