— 304 —
von dem Belieben der Parteien nicht beeinflusst werden soll, wirkt
eine Entscheidung, in welcher der angerufene Anstaltsvorstand
seine Zuständigkeit annimmt, für die Folge derart, dass im
späteren Verlauf (vor dem Schiedsgerichte und dem Reichs-
versicherungsamte) derselbe Vorstand seine Kompetenz nicht mehr
in Abrede nehmen kann.
Es war ein bemerkenswertes Entgegenkommen für die aus
der Praxis heraus geäusserten, vom Volkswirtschaftsrate unter-
stützten Wünsche nach beruflicher Absonderung, dass man die
Kasseneinrichtungen, die für eine Reihe gewerblicher Unter-
nehmungen, Eisenbahnen u. s. w. bestanden und zu denen vor
allem die Knappschaftskassen (8 74 des Kr.-Vers.-G.) gehörten,
mit in die Reihe der Versicherungsträger einschob, sofern ihre
Leistungsfähigkeit zweifellos und die Beiträge der Teilnehmer
sowie die Renten entsprechend bemessen sind. Auch wird ge-
fordert, dass für Ansprüche der Versicherten ein schiedsgericht-
liches, der Nachprüfung des Reichsversicherungsamtes unter-
worfenes Verfahren unter Zuziehung von Arbeitervertretern er-
öffnet ist (88 5—7). Ueber das Vorhandensein all dieser Vor-
aussetzungen entscheidet der Bundesrat *?,
Genügt eine Kasseneinrichtung, die für den Fall des Alters
Renten oder Kapitalien gewährt, diesen Anforderungen nicht, so
kann nach 88 36—38 zur Vermeidung der Doppelversicherung
eine Herabsetzung der Leistungen bei gleichzeitiger Beitrags-
minderung erfolgen und gegebenenfalls behördlich erzwungen wer-
den, es sei denn, dass die durch die staatliche Versicherung ein-
gesparten Summen für andere W ohlfahrtszwecke innerhalb desselben
Kreises der Beteiligten dienstbar gemacht werden. Auf die von
diesen Kassen zu zahlenden Invaliden- und Alterspensionen u. dgl.
findet übrigens der $ 35 keine Anwendung, sofern nicht die Kasse
gesetzlichen zwingenden Vorschriften, die auf Unterstützung von
' 42 TJeber die als Kasseneinrichtungen anerkannten Eisenbahnpensions-
kassen s. Arbeiterversorgung Bd. 8 8. 87 ff.