Widerrufsrecht
Widerrufsrecht s. auch Widerruf.
8
530
533
1090
625
912
927
Art.
56
776
776
7%0
194
709
678
711
Schenkung.
W. des Erben des Schenkers s.
Schenkung — Schenkung.
s. Widerrufsberechtigter—Schenk-
ung.
Widerspruch.
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit
1028.
Dienstvertrag.
Wird das Dienstverhältnis nach dem
Ablaufe der Dienstzeit von dem Ver-
pflichteten mit Wissen des anderen
Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern
nicht der andere Teil unverzüglich
widerspricht.
Eigentum.
W. gegen Grenzüberschreitung durch
Überbau s. Eigentum — Eigentum.
Ist vor der Erlassung des Ausschluß-
urteils gegen einen Eigentümer ein
Dritter als Eigentümer oder wegen
des Eigentums eines Dritten ein W.
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen worden, so wirkt das
Urteil nicht gegen den Dritten.
Einführungsgesetz.
54 s. E. G. — E. G.
s. Eigentam — Eigentum § 912.
s. Grundstück — Grundstück § 892.
s. Hypothek — Hypothek 8 1128.
s. Grunddienstbarkeit 8 1028.
s. Grandstück — Grundstück § 900.
Geschäftsführung.
Geschäftsführung ohne Auftrag gegen
496
den Willen des Geschäftsherrn 683,
684, 679 f. Geschäftsführung —
Geschäftsführung.
Gesellschaft.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage
die Führung der Geschäfte allen oder
mehreren Gesellschaftern in der Art
zu, daß jeder allein zu handeln be-
rechtigt ist, so kann jeder der Vor-
8
1028
892
2
1407
1525
1128
1138,
1139
1160
267
Widerspruch
nahme eines Geschäfts durch den
anderen widersprechen. Im Falle
des W. muß das Geschäft unter-
bleiben.
Grunddienstbarkeit.
.... Mit der Verjährung des An-
spruchs auf Beseitigung der Be-
einträchtigung der Grunddienstbarkeit
durch eine Anlage erlischt die Dienst-
barkeit, soweit der Bestand der Anlage
mit ihr in W. steht.
Die Vorschriften des § 892 finden
keine Anwendung.
Grundstück.
899, 900, 902 Eintragung eines W.
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
s. Grundstückl — Grundstück.
Güterrecht.
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht
nicht der Zustimmung des Mannes:
1.
4. zur gerichtlichen Geltendmachung
eines Widerspruchsrechts gegenüber
einer Zwangsvollstreckung. 1525.
LErrungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Hypothek.
W. des Hypothekengläubigers gegen
Zahlung der Versicherungssumme an
den Versicherten s. Hypothek —
Hypothek.
1155, 1157 s. Grundstück — Grund-
stück 892, 899.
Eintragung eines W. gegen eine
Hypothek für ein Darlehen, der sich
darauf gründet, daß die Hingabe des
Darlehens unterblieben sei s. Hypo-
thek — Hypothek.
W. gegen die Richtigkeit des Grund-
buchs s. Mypothek — Hypothek.
1159 s. Grundstück — Grundstück
892.
W. gegen die Geltendmachung einer
Hypothek s. Mpothek — Hypothek.
Leistung.
Der Gläubiger kann die Leistung eines