Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Widerrufsrecht 
Widerrufsrecht s. auch Widerruf. 
8 
530 
533 
1090 
625 
912 
927 
Art. 
56 
776 
776 
7%0 
194 
709 
678 
711 
Schenkung. 
W. des Erben des Schenkers s. 
Schenkung — Schenkung. 
s. Widerrufsberechtigter—Schenk- 
ung. 
Widerspruch. 
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit 
1028. 
Dienstvertrag. 
Wird das Dienstverhältnis nach dem 
Ablaufe der Dienstzeit von dem Ver- 
pflichteten mit Wissen des anderen 
Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf 
unbestimmte Zeit verlängert, sofern 
nicht der andere Teil unverzüglich 
widerspricht. 
Eigentum. 
W. gegen Grenzüberschreitung durch 
Überbau s. Eigentum — Eigentum. 
Ist vor der Erlassung des Ausschluß- 
urteils gegen einen Eigentümer ein 
Dritter als Eigentümer oder wegen 
des Eigentums eines Dritten ein W. 
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 
eingetragen worden, so wirkt das 
Urteil nicht gegen den Dritten. 
Einführungsgesetz. 
54 s. E. G. — E. G. 
s. Eigentam — Eigentum § 912. 
s. Grundstück — Grundstück § 892. 
s. Hypothek — Hypothek 8 1128. 
s. Grunddienstbarkeit 8 1028. 
s. Grandstück — Grundstück § 900. 
Geschäftsführung. 
Geschäftsführung ohne Auftrag gegen 
496 
  
den Willen des Geschäftsherrn 683, 
684, 679 f. Geschäftsführung — 
Geschäftsführung. 
Gesellschaft. 
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Führung der Geschäfte allen oder 
mehreren Gesellschaftern in der Art 
zu, daß jeder allein zu handeln be- 
rechtigt ist, so kann jeder der Vor- 
  
8 
1028 
892 
2 
1407 
1525 
1128 
1138, 
1139 
1160 
267 
Widerspruch 
nahme eines Geschäfts durch den 
anderen widersprechen. Im Falle 
des W. muß das Geschäft unter- 
bleiben. 
Grunddienstbarkeit. 
.... Mit der Verjährung des An- 
spruchs auf Beseitigung der Be- 
einträchtigung der Grunddienstbarkeit 
durch eine Anlage erlischt die Dienst- 
barkeit, soweit der Bestand der Anlage 
mit ihr in W. steht. 
Die Vorschriften des § 892 finden 
keine Anwendung. 
Grundstück. 
899, 900, 902 Eintragung eines W. 
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 
s. Grundstückl — Grundstück. 
Güterrecht. 
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht 
nicht der Zustimmung des Mannes: 
1. 
4. zur gerichtlichen Geltendmachung 
eines Widerspruchsrechts gegenüber 
einer Zwangsvollstreckung. 1525. 
LErrungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Hypothek. 
W. des Hypothekengläubigers gegen 
Zahlung der Versicherungssumme an 
den Versicherten s. Hypothek — 
Hypothek. 
1155, 1157 s. Grundstück — Grund- 
stück 892, 899. 
Eintragung eines W. gegen eine 
Hypothek für ein Darlehen, der sich 
darauf gründet, daß die Hingabe des 
Darlehens unterblieben sei s. Hypo- 
thek — Hypothek. 
W. gegen die Richtigkeit des Grund- 
buchs s. Mypothek — Hypothek. 
1159 s. Grundstück — Grundstück 
892. 
W. gegen die Geltendmachung einer 
Hypothek s. Mpothek — Hypothek. 
Leistung. 
Der Gläubiger kann die Leistung eines
	        
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