Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Hülfsbedürftigen abzielen, ihre Entstehung verdankt; die privaten, 
nur auf Arbeitsvertrag, Betriebsordnung etc. gegründeten Institute 
sind also nicht berechtigt, sich zum Nachteile des Versicherten 
in Höhe ihrer eigenen vertragsmässigen Aufwendungen aus dessen 
Invaliden- oder Altersrentenbezügen bezahlt zu machen, während 
Gemeinden, Armenverbände, Unternehmer und Kassen dies Recht 
baben, falls sie auf Grund gesetzlichen Zwangs Bedürftigen Hülfe 
gewährten. 
Wie man bei der Anerkennung der einzelnen Versicherungs- 
träger nach Möglichkeit die freiwillig geschaffenen, zum Teil 
schon seit Jahrzehnten erprobten Institute berücksichtigt hat, so 
sind auch die Grenzen, innerhalb deren neben der Zwangs- 
versicherung eine freiwillige Beteiligung gestattet ist, weit genug 
gesteckt: man kann nur wünschen, dass durch die jetzt seit Jahren 
bestehende Möglichkeit der Teilnahme allmählich der Boden hin- 
reichend vorbereitet sein möchte, um den Uebergang zum Teil- 
nahmezwang gerechtfertigt scheinen zu lassen. 
Betriebsunternehmer, welche nicht regelmässig wenigstens 
einen Lohnarbeiter beschäftigen, und Hausgewerbetreibende können 
durch den Bundesrat für versicherungspflichtig erklärt werden. 
Soweit dies nicht geschehen ist*?, sind sie berechtigt, falls sie 
#3 Die Versicherungspflicht von Hausgewerbetreibenden ist durch 
Bundesratsbeschluss inzwischen für folgende Berufszweige eingeführt: für die 
Tabakfabrikation vom 4. Jan. 1892 ab (Amtl. Nachr., Invaliditäts- und 
Altersversicherung, 1892 S. 7); für die Textilindustrie vom 2. Juli 1894 
ab (das. 1894 S. 87), mit gewissen Ergänzungen hinsichtlich der dabei vor- 
kommenden Nebenarbeiten (das. 1895 S. 263) vom 1. Jan. 1896 ab. Vor 
einer Ausdehnung auf Betriebsunternehmer hat man sich bisher ge- 
scheut. Es ist sogar im Gegenteil, wie sich aus der Fassung des Novellen- 
entwurfs ($ 1°) ergiebt, Neigung vorhanden, diejenigen Personen, „welche 
Lohnarbeit nur in bestimmten Jahreszeiten für wenige Wochen übernehmen, 
im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder ander- 
weit selbständig erwerben .. .“, der Versicherungspflicht zu entziehen. 
Hoffentlich überzeugt man sich, dass die Schwierigkeiten der Abgrenzung 
dieser Klasse in der Praxis zu gross sind, und lässt die Einschränkung end- 
gültig fallen. 
Archiv für öffentliches Recht. XIII. 2. 20
	        
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