Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Nur einen Eingriff in das Güterrecht der Hausgesetze und in 
das Recht der einzelnen Bundesstaaten betreffs der Familien- 
fideikommisse, Lehen und Stammgüter enthält das neue Reichs- 
zivilrecht, insofern nach Art. 61 E.-G. die landesgesetzlichen oder 
autonomischen Verbote oder Beschränkungen der Veräusserung 
und Belastung solcher privilegirten Vermögensstücke gutgläubigen 
Dritten gegenüber ihre Geltung verlieren. Aber diese durch die 
Verkehrssicherheit gebotene Grenzüberschreitung ist minimal und 
entspricht namentlich in solchen Gebieten, in welchen das Grund- 
buchsystem durchgeführt ist, lediglich dem bereits geltenden Recht 
(vgl. Mot. z. E.-G. S. 160, Preuss. Eigenthumserwerbsges. vom 
5. Mai 1872 88 11—892 B. G.-B.). 
Auch ist in den Vorarbeiten zu dem neuen Zivilrecht mehr- 
fach ausgesprochen worden, dass es nicht zu den Aufgaben einer 
Privatrechtskodifikation gehöre, über Erwerb und Verlust des 
Adels Bestimmungen zu treffen. 
So heisst es in den Berathungen der I. Kommission über den 
Entwurf eines Einführungsgesetzes (Protokoll vom 15. März 1888): 
Die Berathung wandte sich sodann dem $ 43 der gedruck- 
ten Zusammenstellung der Vorschläge zum Einführungsgesetz 
zu, welcher lautet: 
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
über den Erwerb und Verlust des Adels.“ 
Der Vorschlag wurde abgelehnt. Man ging davon aus, 
dass der Vorbehalt einerseits entbehrlich sei, da die Vor- 
schriften über den Erwerb und den Verlust des Adels zweifel- 
los dem öffentlichen Recht angehören, andrerseits den Stand- 
punkt des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass für das bürger- 
liche Recht die Verschiedenheit des Standes nicht in Betracht 
komme, zu verdunkeln drohe, _ 
Ferner lehnen die Motive zum I. Entwurf (Bd. IV S. 106) 
die Aufnahme einer Bestimmung, dass die Ehefrau den Stand 
des Mannes theile, ab, da Bestimmungen über den Erwerb des
	        
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