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Nur einen Eingriff in das Güterrecht der Hausgesetze und in
das Recht der einzelnen Bundesstaaten betreffs der Familien-
fideikommisse, Lehen und Stammgüter enthält das neue Reichs-
zivilrecht, insofern nach Art. 61 E.-G. die landesgesetzlichen oder
autonomischen Verbote oder Beschränkungen der Veräusserung
und Belastung solcher privilegirten Vermögensstücke gutgläubigen
Dritten gegenüber ihre Geltung verlieren. Aber diese durch die
Verkehrssicherheit gebotene Grenzüberschreitung ist minimal und
entspricht namentlich in solchen Gebieten, in welchen das Grund-
buchsystem durchgeführt ist, lediglich dem bereits geltenden Recht
(vgl. Mot. z. E.-G. S. 160, Preuss. Eigenthumserwerbsges. vom
5. Mai 1872 88 11—892 B. G.-B.).
Auch ist in den Vorarbeiten zu dem neuen Zivilrecht mehr-
fach ausgesprochen worden, dass es nicht zu den Aufgaben einer
Privatrechtskodifikation gehöre, über Erwerb und Verlust des
Adels Bestimmungen zu treffen.
So heisst es in den Berathungen der I. Kommission über den
Entwurf eines Einführungsgesetzes (Protokoll vom 15. März 1888):
Die Berathung wandte sich sodann dem $ 43 der gedruck-
ten Zusammenstellung der Vorschläge zum Einführungsgesetz
zu, welcher lautet:
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über den Erwerb und Verlust des Adels.“
Der Vorschlag wurde abgelehnt. Man ging davon aus,
dass der Vorbehalt einerseits entbehrlich sei, da die Vor-
schriften über den Erwerb und den Verlust des Adels zweifel-
los dem öffentlichen Recht angehören, andrerseits den Stand-
punkt des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass für das bürger-
liche Recht die Verschiedenheit des Standes nicht in Betracht
komme, zu verdunkeln drohe, _
Ferner lehnen die Motive zum I. Entwurf (Bd. IV S. 106)
die Aufnahme einer Bestimmung, dass die Ehefrau den Stand
des Mannes theile, ab, da Bestimmungen über den Erwerb des