Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 308 — 
Ganz anders steht es aber mit der Nachholung derjenigen 
Beitragsleistung, welche kraft des gesetzlichen Zwanges geschul- 
det wurde. Sie ist jederzeit noch statthaft und rechtswirksam, 
einerlei ob das betreffende Ereignis schon vorgefallen ist oder 
nicht, einerlei ferner, ob die aus einem Versicherungsverhältnis 
sich ergebende Anwartschaft durch mangelhafte Beitragsentrich- 
tung in den letzten vier Jahren anscheinend erloschen ($ 32 
Abs. 1) und die letzte Quittungskarte durch Unterlassung des 
Umtausches innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Aus- 
stellungsjahr ungültig geworden war ($ 104). 
Wird die Verwendung der Pflichtmarken nachgeholt, sei es 
durch den Arbeitgeber°’, den Versicherten oder Dritte, z. B. 
durch den Armenverband, der bei Verjährung,. Konkurs oder 
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein lebhaftes Interesse an 
der Erfüllung der Wartezeit gemäss $ 35 haben kann, so äussert 
dieser Akt in gewissem Sinne rückwirkende Kraft: die Beiträge 
gelten nämlich als verwendet in derjenigen Kalenderwoche, in 
welcher thatsächlich die durch sie zu deckende versicherungs- 
pflichtige Arbeit stattgefunden hat, und die Folge hiervon ist 
nicht selten, dass der Beginn der Rente auf den betreffenden Tag 
zurückzudatieren ist (Amtl. Nachr. 1893 No. 219, 298; 1894 
No. 331; 1896 No. 500; 1897 No. 599). Es erhielt z. B. kürz- 
lich hier eine 76 Jahre alte Ehefrau, die zur Reinigung des 
Kontors einer Fabrik durch Vermittelung ihres dort als Portier 
besehäftigten Ehemannes seit langen Jahren angenommen und 
gelohnt war, die Altersrente für die verflossenen sechs Jahre 
nachgezahlt, nachdem die irrtümlich von der Fabrikleitung unter- 
lassene Markenverwendung ihre Erledigung gefunden hatte. Es 
ist dies ein vollständig der Billigkeit entsprechendes Ergeb- 
4% Amtl. Nachr. 1896 No. 479, 500, 501. 
50 Verjährung der Beitragspflicht tritt binnen vier Jahren nach der 
Fälligkeit, also nach dem Tage der Lohnzahlung für die fragliche Beschäfti- 
gung ein ($$ 137, 109 Abs. 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.