— 308 —
Ganz anders steht es aber mit der Nachholung derjenigen
Beitragsleistung, welche kraft des gesetzlichen Zwanges geschul-
det wurde. Sie ist jederzeit noch statthaft und rechtswirksam,
einerlei ob das betreffende Ereignis schon vorgefallen ist oder
nicht, einerlei ferner, ob die aus einem Versicherungsverhältnis
sich ergebende Anwartschaft durch mangelhafte Beitragsentrich-
tung in den letzten vier Jahren anscheinend erloschen ($ 32
Abs. 1) und die letzte Quittungskarte durch Unterlassung des
Umtausches innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Aus-
stellungsjahr ungültig geworden war ($ 104).
Wird die Verwendung der Pflichtmarken nachgeholt, sei es
durch den Arbeitgeber°’, den Versicherten oder Dritte, z. B.
durch den Armenverband, der bei Verjährung,. Konkurs oder
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein lebhaftes Interesse an
der Erfüllung der Wartezeit gemäss $ 35 haben kann, so äussert
dieser Akt in gewissem Sinne rückwirkende Kraft: die Beiträge
gelten nämlich als verwendet in derjenigen Kalenderwoche, in
welcher thatsächlich die durch sie zu deckende versicherungs-
pflichtige Arbeit stattgefunden hat, und die Folge hiervon ist
nicht selten, dass der Beginn der Rente auf den betreffenden Tag
zurückzudatieren ist (Amtl. Nachr. 1893 No. 219, 298; 1894
No. 331; 1896 No. 500; 1897 No. 599). Es erhielt z. B. kürz-
lich hier eine 76 Jahre alte Ehefrau, die zur Reinigung des
Kontors einer Fabrik durch Vermittelung ihres dort als Portier
besehäftigten Ehemannes seit langen Jahren angenommen und
gelohnt war, die Altersrente für die verflossenen sechs Jahre
nachgezahlt, nachdem die irrtümlich von der Fabrikleitung unter-
lassene Markenverwendung ihre Erledigung gefunden hatte. Es
ist dies ein vollständig der Billigkeit entsprechendes Ergeb-
4% Amtl. Nachr. 1896 No. 479, 500, 501.
50 Verjährung der Beitragspflicht tritt binnen vier Jahren nach der
Fälligkeit, also nach dem Tage der Lohnzahlung für die fragliche Beschäfti-
gung ein ($$ 137, 109 Abs. 1).