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scheint uns auch zutreffender als vielleicht die Ausdrücke Voll-
streckungsgebühr oder Zwangsbuße oder Vollstreckungsbuße u. a.*°.
Ueber die Zwangsgebühr besagt $ 48 der Verordnung von
1808 unter Ziffer 2 folgendes:
Strafbefehle können die Regierungen im Wege des exe-
kutivischen Verfahrens bis zur Summe von 100 Talern
erlassen und vollstrecken.
Bei dieser Terminologie ist es wahrscheinlich, daß eine völlige
Klarheit über den juristischen Charakter solcher „Strafbefehle*
und ihrer systematischen Stellung im Verwaltungsrecht nicht ob-
gewaltet hat.
Das Fortbestehen des Zwangsmittels ist unbestritten.
Auch diesem Zwangsmittel müssen Aufforderung und An-
drohung unter Fristsetzung vorangehen. Notwendig ist Zustellung.
Auch hier sind Ausdrücke zu vermeiden, die zu Mißverständ-
nissen über die ausgeübten Befugnisse führen könnten. Dement-
sprechend ist insbesondere nicht von „Ordnungsstrafen“ zu reden,
wie es noch häufig geschieht (vgl. die Novelle zum Einkommen-
steuergesetz zu $ 40). Ausgeschlossen sind natürlich heutzutage
auch Ausdrücke wie „Strafe“ oder „Strafverfügung“.
Wenn die Aufforderung fruchtlos geblieben und die Frist
verstrichen ist, so erfolgt Festsetzung der Beugegebühr und Auf-
forderung, die festgesetzte Summe binnen einer Frist an die näher
zu bezeichnende Vollstreckungsbehörde (vgl. unten den Absatz
über die Vollstreckungsbehörde) zu zahlen. Zugleich ergeht er-
neute Aufforderung zur Vornahme der Handlung oder Unter-
lassung der Zuwiderhandlung unter Androhung einer zweiten
gleichen oder höheren Gebühr unter Fristsetzung und Zustellung
usf. Für zu erwartende wiederholte Widersetzlichkeiten kann im
voraus für jede einzelne Handlung eine Summe angedroht werden.
Die Summe der sämtlichen Androhungen und Festsetzungen kann
* Literatur siehe bei FLEINER a. a. O. S. 197 Anm. 15, HoFACKER in
Verw.Archiv Bd. XIV S. 447.