fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 419 — 
scheint uns auch zutreffender als vielleicht die Ausdrücke Voll- 
streckungsgebühr oder Zwangsbuße oder Vollstreckungsbuße u. a.*°. 
Ueber die Zwangsgebühr besagt $ 48 der Verordnung von 
1808 unter Ziffer 2 folgendes: 
Strafbefehle können die Regierungen im Wege des exe- 
kutivischen Verfahrens bis zur Summe von 100 Talern 
erlassen und vollstrecken. 
Bei dieser Terminologie ist es wahrscheinlich, daß eine völlige 
Klarheit über den juristischen Charakter solcher „Strafbefehle* 
und ihrer systematischen Stellung im Verwaltungsrecht nicht ob- 
gewaltet hat. 
Das Fortbestehen des Zwangsmittels ist unbestritten. 
Auch diesem Zwangsmittel müssen Aufforderung und An- 
drohung unter Fristsetzung vorangehen. Notwendig ist Zustellung. 
Auch hier sind Ausdrücke zu vermeiden, die zu Mißverständ- 
nissen über die ausgeübten Befugnisse führen könnten. Dement- 
sprechend ist insbesondere nicht von „Ordnungsstrafen“ zu reden, 
wie es noch häufig geschieht (vgl. die Novelle zum Einkommen- 
steuergesetz zu $ 40). Ausgeschlossen sind natürlich heutzutage 
auch Ausdrücke wie „Strafe“ oder „Strafverfügung“. 
Wenn die Aufforderung fruchtlos geblieben und die Frist 
verstrichen ist, so erfolgt Festsetzung der Beugegebühr und Auf- 
forderung, die festgesetzte Summe binnen einer Frist an die näher 
zu bezeichnende Vollstreckungsbehörde (vgl. unten den Absatz 
über die Vollstreckungsbehörde) zu zahlen. Zugleich ergeht er- 
neute Aufforderung zur Vornahme der Handlung oder Unter- 
lassung der Zuwiderhandlung unter Androhung einer zweiten 
gleichen oder höheren Gebühr unter Fristsetzung und Zustellung 
usf. Für zu erwartende wiederholte Widersetzlichkeiten kann im 
voraus für jede einzelne Handlung eine Summe angedroht werden. 
Die Summe der sämtlichen Androhungen und Festsetzungen kann 
  
* Literatur siehe bei FLEINER a. a. O. S. 197 Anm. 15, HoFACKER in 
Verw.Archiv Bd. XIV S. 447.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.