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dem Heilverfahren sind, wie die statistischen Veröffentlichungen
der betreffenden Sanatorien und die Jahresberichte der Ver-
sicherungsorgane sehen lassen, hocherfreuliche Erfolge erzielt.
Ohne die erheblichen Mittel, welche durch den Beitragszwang
aufgebracht werden, wäre selbstverständlich nicht entfernt daran
zu denken, die Kosten des Baus, der Ausstattung und des Be-
triebes solcher Heimstätten zu beschaffen, bei deren Verwaltung
die Arbeitgeber und -Nehmer selbst ein entscheidendes Wort
mitzureden haben.
Diese Handhabung der Krankenfürsorge wird indes, ab-
weichend von der sonstigen Organisation, dem freien Ermessen
der Anstaltsvorstände®” überlassen bleiben müssen, da bei Ein-
führung einer Pflicht zur Gewährung alles Erforderlichen un-
ausgesetzte, die sozialpolitische Bedeutung der Fürsorge arg
beeinträchtigende Streitigkeiten über Art, Umfang und Dauer
der Heilungsmassregeln die Folge sein würden. Die vorläufig
begrabene Invalidenversicherungs-Novelle wollte denn auch diese
Befugnis keineswegs in eine Verbindlichkeit umwandeln°®, sondern
war lediglich bestrebt, das dabei einzuschlagende Verfahren ein-
gebender und klarer als bisher zu regeln®. In einer Beziehung
halte ich, übereinstimmend mit den dort gemachten Vorschlägen,
einen Zwang für erwünscht: es ist nicht abzusehen, weshalb die
57 Die Mitwirkung des Ausschusses der Anstalt ergiebt sich aus $$ 54ff.
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, sowie aus dem Anstalts-
statut. Dem Aufsichtsrechte des Reichsversicherungsamts (55_ 181ff.) sind
hier durch die Natur der Sache Schranken gezogen.
58 Diese Absicht bestand aber nach dem vom „Bund der Landwirte“
dem Reichstage vorgelegten Abänderungsentwurfe ($ 9 Abs. 1 S. 44 des
7. Jahrgangs der „Invaliditäts- und Altersversicherung“). Dass die gegen-
wärtige Rechtslage keine Verpflichtung der Anstalt zur Gewährung der Für-
sorge in sich begreift, ist ausgeführt 8. 57 der Amtl. Nachr., Invaliditäts-
und Altersversicherung, 1893 No. 213.
®% Webergang der Krankenkassenansprüche des Verpflegten auf die
Versicherungsanstalt, Zulässigkeit der Einweisung in ein Krankenhaus, Heil-
verfahren auch bei Empfängern von Invalidenrente.