Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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dem Heilverfahren sind, wie die statistischen Veröffentlichungen 
der betreffenden Sanatorien und die Jahresberichte der Ver- 
sicherungsorgane sehen lassen, hocherfreuliche Erfolge erzielt. 
Ohne die erheblichen Mittel, welche durch den Beitragszwang 
aufgebracht werden, wäre selbstverständlich nicht entfernt daran 
zu denken, die Kosten des Baus, der Ausstattung und des Be- 
triebes solcher Heimstätten zu beschaffen, bei deren Verwaltung 
die Arbeitgeber und -Nehmer selbst ein entscheidendes Wort 
mitzureden haben. 
Diese Handhabung der Krankenfürsorge wird indes, ab- 
weichend von der sonstigen Organisation, dem freien Ermessen 
der Anstaltsvorstände®” überlassen bleiben müssen, da bei Ein- 
führung einer Pflicht zur Gewährung alles Erforderlichen un- 
ausgesetzte, die sozialpolitische Bedeutung der Fürsorge arg 
beeinträchtigende Streitigkeiten über Art, Umfang und Dauer 
der Heilungsmassregeln die Folge sein würden. Die vorläufig 
begrabene Invalidenversicherungs-Novelle wollte denn auch diese 
Befugnis keineswegs in eine Verbindlichkeit umwandeln°®, sondern 
war lediglich bestrebt, das dabei einzuschlagende Verfahren ein- 
gebender und klarer als bisher zu regeln®. In einer Beziehung 
halte ich, übereinstimmend mit den dort gemachten Vorschlägen, 
einen Zwang für erwünscht: es ist nicht abzusehen, weshalb die 
57 Die Mitwirkung des Ausschusses der Anstalt ergiebt sich aus $$ 54ff. 
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, sowie aus dem Anstalts- 
statut. Dem Aufsichtsrechte des Reichsversicherungsamts (55_ 181ff.) sind 
hier durch die Natur der Sache Schranken gezogen. 
58 Diese Absicht bestand aber nach dem vom „Bund der Landwirte“ 
dem Reichstage vorgelegten Abänderungsentwurfe ($ 9 Abs. 1 S. 44 des 
7. Jahrgangs der „Invaliditäts- und Altersversicherung“). Dass die gegen- 
wärtige Rechtslage keine Verpflichtung der Anstalt zur Gewährung der Für- 
sorge in sich begreift, ist ausgeführt 8. 57 der Amtl. Nachr., Invaliditäts- 
und Altersversicherung, 1893 No. 213. 
®% Webergang der Krankenkassenansprüche des Verpflegten auf die 
Versicherungsanstalt, Zulässigkeit der Einweisung in ein Krankenhaus, Heil- 
verfahren auch bei Empfängern von Invalidenrente.
	        
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