— 313 —
Versicherungsanstalten bei Krankenhauspflege nicht ebenso den
Angehörigen des Patienten, die er bisher wesentlich aus seinem
Arbeitsverdienste unterhielt, das halbe Krankengeld als Unter-
stützung gewähren sollen, wie dies gesetzlicher Anordnung gemäss
seitens der Berufsgenossenschaften und Krankenkassen geschieht
($ 7 Abs. 2 des Unf.-Vers.-G.; $ 7 Abs. 2 des Kr.-Vers.-Ges.).
Wenn das „Klebegesetz* trotz der segensreichen, bis ins
kleinste, abgelegenste Dorf sich erstreckenden Wirksamkeit, welche
die Rentenzahlungen, die Erstattungen, die Fälle der Kranken-
fürsorge inzwischen geübt haben, bei dem Publikum ziemlich un-
beliebt geblieben ist, so kann hieraus allein von den Fürsprechern
der Selbsthülfe noch kein überzeugender Beweis für die Richtig-
keit ihrer Lehre abgeleitet werden. Nicht der Zwang an
und für sich, sondern die Art des Zwanges ist auf
Schwierigkeiten gestossen, und es sind dadurch manche
Beteiligte, die zwar gern für sich bezw. für ihre Arbeiter Bei-
träge leisten, aber von Belästigungen und Weitläufigkeiten mög-
lichst verschont sein wollen, gegen das Gesetz eingenommen.
Jede Vereinfachung, die in dieser Hinsicht denkbar ist, würde
mit Freude zu begrüssen sein. An anderer Stelle®° ist bereits
ausgeführt, wie gerade der Arbeitgeber, gegen den sich auch
hier wie bei der Kranken- und der Unfallversicherung die zwingende
gesetzliche Vorschrift unmittelbar richtet, leicht in Gefahr ge-
raten kann, gegen die Polizei- und Ordnungsstrafbestimmungen
zu verstossen oder sein Recht zu anteiliger Heranziehung des
Versicherten einzubüssen, wenn er die rechtzeitige Markenverwen-
dung versäumt, und es ist auf die wesentliche Erleichterung hin-
gewiesen, die durch Einführung des „Einzugsverfahrens“ (88 112.
Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) sich ergiebt. Inzwischen hat der Entwurf
zur Invalidenversicherungsnovelle in der am 2. Sept. 1896 im
Reichsanzeiger veröffentlichten Begründung die Möglichkeit dieser
° 8.471 des X. Bands dieses Archivs.