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Standes im publizistischen Sinne, insbesondere des Adelsstandes,
dem öffentlichen Recht angehörten und desshalb nicht im Bürger-
lichen Gesetzbuch zu treffen seien. In gleicher Weise sprach sich
die zweite Kommission aus (8. 5057 der Protokolle), ähnlich auch
die Reichstagskommission (S. 124 des gedruckten Komm.-Ber.).
Demgemäss sind im Bürgerlichen Gesetzbuch Normen für Erwerb
und Verlust eines Standes, insbesondere soweit dieser Erwerb oder
Verlust im Anschluss an gewisse familienrechtliche Thatbestände
eintritt, nicht zu finden.
Wohl aber hat das Bürgerliche Gesetzbuch für seine Auf-
gabe gehalten, Vorschriften über das Namensrecht zu geben,
sowohl durch Statuirung eines Namensschutzes in $ 12, wie durch
Bestimmungen über Erwerb und Verlust eines Familiennamens
bei Ordnung der rechtlichen Stellung der Ehefrau ($ 1355), der
geschiedenen Frau (8 1577), des ehelichen Kindes ($ 1616), des
unehelichen Kindes (8 1706, vgl. auch Art. 208 E.-G.) und des
Adoptivkindes (88 1757, 1758, 1772).
Allerdings ist das Recht, resp. die Pflicht, einen bestimmten
Namen zu führen, im öffentlichen Interesse durch das öffentliche
Recht geregelt, andrerseits gehört es aber auch dem Familien-
rechte an (so Enntsch. des Reichsgerichts für Preuss. Landrecht
im Preuss. J.-M.-Bl. de 1884 S. 37) und ebenso sagt das Reichs-
gericht in einer gemeinrechtlichen Entscheidung (Entsch. in Civils.
29 S. 125): es habe schon mehrfach dargelegt, dass im Geltungs-
gebiet des gemeinen Rechts, das Recht, einen bestimmten Fa-
miliennamen zu führen, als eine aus dem Familienverbande ent-
springende Berechtigung ungeachtet des zugleich obwaltenden
öffentlichen Interesses auch dem Privatrecht angehört (vgl. auch
GHERKE, Deutsches Privatrecht $ 83 S. 720).
In dieser vollständigen Ausscheidung einer Erörterung der
Frage, ob und wann im Anschlusse an familienrechtliche Beziehun-
gen und aus ihnen heraus die Zugehörigkeit des Einzelnen zu einem
Stande eintritt, d. h. zu einer rechtlichen Organisation im Volks-