Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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glaser, Installateure und Maler. Wie eine Krankheit nur heilen 
kann, wer den Sitz des Uebels, die Entstehungsursache und die 
Verbreitungsmöglichkeit genau und richtig erforschte, weil nur 
dieser die tauglichen Heilmittel anzuwenden vermag, so wird das 
Gleiche auch bei Lösung wirtschaftlicher Schäden zu beachten 
sein, für welche stets zu erwägen bleibt, ob ein einzuschlagender 
Weg nicht etwa einem verschwindend kleinen Bruchteile Vorteile 
verschafft, während er die überwiegende Mehrheit als Irrlicht in 
einen Morast geleitet, aus den sie sich nicht herauszuarbeiten 
vermag, in dem sie vielmehr umkommen muss. Hier gilt es gerade 
stets von zwei Uebeln das kleinere zu wählen, also nicht Mittel 
anzuwenden, welche zwar einen leichten Schmerz lindernd unrettbar 
zum Siechtum und zum Tode führen. 
Dass alljährlich eine grosse Zahl strebsamer und ehrbarer 
Bauhandwerker Werklohnverluste in bedeutender Höhe erleidet, 
und dass bei vielen derselben solches in dem Umfange geschieht, 
dass sie ihr gesamtes Geschäftsvermögen verlieren und in dem 
ihnen aufgedrängten Verzweiflungskampfe um Vernichtung ihrer 
Selbständigkeit oder Beginn eines neuen geschäftlichen Lebens auf 
schwacher Grundlage mit verdoppelten Kräften unterliegend mut- 
los zum Selbstmord ja sogar zum Familienmord sich entschliessen, 
darf angesichts der statistisch nachweisharen Fälle nicht in Abrede 
gestellt werden. Allein auch hier pflegt die nackte Wirklichkeit 
stark aufgebauscht zu werden und sicher sind die Ziffern arg 
übertriebene, jedenfalls aber nicht erweisbare, welche die Anhänger 
der Bauhandwerkerfrage als jährliche Verluste des National- 
vermögens in das Vordertreffen des Gefechtes zu schicken belieben. 
Mag dem so sein oder auf geringere Beträge sich der Ausfall 
einschränken lassen, immerhin liegt genügender Anlass dafür vor, 
nach Mitteln zu suchen, welche wirksame Abhilfe zu verschaffen 
ohne gleichzeitig neue schwerere Gefahren zu bringen vermögen. 
Forscht man nach der Entstehungsursache dieses unstreitig 
vorliegenden wirtschaftlichen Uebels, so greift man nicht fehl, 
solche auf die unbeschränkte Gewerbefreiheit zurückzuführen, 
welche die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 einführte. Denn 
ihr Zeitpunkt fällt mit Inkrafttreten dieser zeitlich zusammen.
	        
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