— 320 0 —
Die Gruppe der Baugewerksmeister glaubt als zuverlässiges
Mittel gegen den Bauschwindel und die darauf zurückführbaren
Werklohnverluste das Anerkennen eines gesetzlichen Pfandrechts
an der unbeweglichen Sache, das Zugeständnis einer mit dem
reellen Grund- und Bodenwerte gleichberechtigten Bauwerklohn-
hypothek bei gleichzeitigem Vorzugsrechte vor dem eingetragenen
Baugelddarlehn bei bisher unbebaut gewesenen Grundstücken, die
Verantwortlichkeit der Baugelddarleiher für zweckentsprechende
Verwendung der gezahlten Beträge, endlich Ausschliessung derer
von dem selbständigen Betriebe des Baugeschäftes, welche einen
stastlich organisierten Befähigungsnachweis nicht geführt haben,
in Vorschlag bringen zu sollen. Aus anderen Kreisen wird da-
gegen die Verpflichtung der Bauunternehmer zur Eintragung in
das Handelsregister, die Einführung eines Bauschöffenamtes zur
Prüfung der Vermögenszulänglichkeit des Bauherrn, das Errichten
eines Baugeldamtes zur Kontrolle der zweckentsprechenden Ver-
wendung der verfügbaren Baugelder, das unbedingte Vorzugs-
recht der Werklohnhypothek, das Offenlegen des Grundbuches,
die Bekanntgabe derjenigen Personen, welche den Offenbarungseid
geleistet oder sich in Untersuchung wegen Vergehen wider das
Vermögen befunden haben, als unabweisbare Forderung geltend
gemacht. Der 24. Deutsche Juristentag endlich wirft die Frage
auf: „Empfiehlt es sich zwecks Beseitigung der Missstände im
Baugewerbe den Bauhandwerkern wegen ihrer Ansprüche gegen
die Bauherren eine bevorzugte Hypothek am Baugrundstück ein-
zuräumen oder die Bauherren einer durch eine kommunale Be-
hörde auszuübenden polizeilichen Kontrolle zu unterstellen?
Der Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich hatte im $ 574 erster Lesung blos an der beweglichen,
nicht aber. auch an der unbeweglichen Sache dem W-erkmeister
ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht zugebilligt. Damit hätte
es den Pfandrechtstitel beseitigt, welcher dem Baugewerksmeister
nach .dem Preussischen Landrecht I 11 $ 972, dem Bayerischen
Hypothekengesetze & 12, dem Württembergischen Pfandgesetze
Art. 27 längst zusteht, auch neuerdings durch Einfügen des
& 393* in das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch zugebilligt ist.