— 321 —
Infolgedessen nahm der Innungsverband deutscher Baugewerks-
meister Veranlassung, hiergegen vorstellig zu werden und be-
antragte an zuständiger Stelle am 2. Sept. 1888 (vgl. Verhandl.
Stuttgart S. 20), der seitherigen Rechtslage entsprechend dem
Werkmeister und Lieferanten an der unbeweglichen Sache einen
auch ohne den Beitritt des Grundeigeners zur Eintragung ge-
eigneten Pfandrechtstitel zu verschaffen. Der 20. Deutsche Ju-
ristentag schloss insofern sich diesem Vorgehen an, als er über
die gleiche Frage zwei Rechtsgutachten von Dr. Benno HırLse
und Dr. HERMANN STtAug (Bd. I 8. 218, 248) einholte und am
12. Sept. 1889 darüber Beschluss fasste. Der Berichterstatter
Dr. MEvEr Levi hatte sich gegen diesen Pfandrechtstitel aus-
gesprochen. Bei der Abstimmung ergab sich Stimmengleichheit
(ebd. IV 8. 215). Auch die Juristische Gesellschaft in Berlin
erörterte am 11. Nov. 1893 diese Frage und gelangte zu einem
bejahenden Endergebnisse. Inzwischen hatten auch der Bund
für Bodenbesitzreform und die Vereinigung zum Schutze der In-
teressen der Bauhandwerker unter dem 17. Dez. 1891 eine ge-
meinsame Vorstellung an den Reichstag und an die beiden Häuser
des Preussischen Landtages gerichtet, welche allerdings etwas
weiter als diese ging, indem sie darauf hinauskam, für sämtliche
bei dem Neubau eines Gebäudes beteiligten Handwerker, Liefe-
ranten und Arbeiter betrefis ihrer durch Lieferung von Ma-
terialien entstandenen Forderungen ein zeitlich beschränktes Recht
auf Eintragung dergestalt zu beanspruchen, dass die so entstan-
denen Hypotheken bei Gleichberechtigung unter sich ein Vorzugs-
recht vor allen anderen dergleichen Belastungen geniessen sollten.
Sie wurde in Verbindung mit einer denselben Gegenstand behan-
delnden Petition des Dr. StoLP vom 29. Jan. 1892 und dieser
des Handwerkervereins für den Westen und Südwesten Berlins
vom 26. Febr. 1892 seitens der Petitions- und Justizkommissionen
des Abgeordnetenhauses durchberaten, auf deren Antrag das
letztere beschloss: „zwar darüber zur Tagesordnung überzugehen,.
dagegen der Kgl. Regierung zu empfehlen, beim Reiche nach-
drücklich dahin zu wirken, dass das Eintragungs- bezw. Vor-
merkungsrecht der Bauforderungen im Grundbuche hinter den
Archiv für öffentliches Recht. XII. 2. 21