Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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schau“ in den No. 215, 216, 219 vom 13., 14., 18. Sept. 1895. 
Die weitergehenden Forderungen des Bundes für Bodenbesitz- 
reform verteidigen mehr oder weniger scharf Reichsgerichtsrat 
Dr. Bänr und Senatspräsident Dr. RocHoLL in ihren „Gegen- 
entwürfen zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches“, 
Professor DERNBURG in dem „Genossenschaftlichen Wegweiser“ 
(Jahrg. 1 S. 114), Professor EHRENBERG nach den „Blättern für 
Rechtspflege im Bezirke des Kammergerichtes* (1892 No. 5), 
Professor OERTMANN in den „Jahrbüchern für Nationalökonomie 
und Statistik* Bd. LX S. 87, Rechtsanwalt IsenseE in der 
„Deutschen Warte“ 1894, Justizrat Dr. W. REULInG in der 
„Post“ 1895, Dr. H. v. ManGoLpDT in der „Sozialen Praxis“ 
No. 25 1897. 
Dem Bunde für Bodenbesitzreform genügt das zugestandene 
Pfandrecht an dem Baugrundstücke nicht, gehen aber auch die 
Vorarbeiten der Regierung zum Schutze der Bauhandwerker viel 
zu langsam. Deshalb bot ihm der Selbstmord einer vermeintlich 
wegen Werklohnverlusten in Notlage versetzten Malerfamilie er- 
wünschte Gelegenheit, in einer Demonstrationsversammlung am 
21. Juni 1894 (vergl. oben S. 319) seine Forderungen auf eine 
vorzugsberechtigte Bauwerklohnshypothek nochmals energisch gel- 
tend zu machen, infolgedessen diese Angelegenheit wieder in 
FJuss kam. Das Preussische Herrenhaus beschloss dem Antrage 
des Berichterstatters EGGELING entsprechend am 27. März 1897 
Uebergang zur Tagesordnung. Dem Abgeordnetenhause wurde 
seitens des Justizministeriums berichtet, dass zwar bereits fünf 
verschiedene Entwürfe innerhalb desselben ausgearbeitet seien, 
aber sich stets als zweckundienlich erwiesen hätten. Der Kom- 
missar desselben, Geh. Oberjustizrath Dr. EıcmnoLz, gab dabei 
seiner Ueberzeugung dahin Ausdruck, dass die Schuld an den 
erheblichen Werklohnverlusten zum überwiegend grösseren Teile 
den Bauhandwerkern selbst zufalle, welche in der blinden Jagd 
nach Arbeitsgelegenheit in unverantwortlich leichtfertiger Weise 
bei Gewährung des Kredites zu Wege gingen, ein Ausspruch, 
welcher allerdings in den Kreisen der Beteiligten auf Wider- 
spruch stiess. Er bestätigte damit im wesentlichen die Ansicht, 
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