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ganzen, welche dem Zugehörigen besondere Rechte, politische und
bürgerliche, sowie Erwerbsmöglichkeiten von Privatrechten gewährt,
steht nur eine der neueren, im deutschen Sprachgebiet geltenden
Privatrechtskodifikationen auf gleicher Stufe mit dem Bürgerlichen
Gresetzbuch: der Code civil; von den übrigen erledigt das Sächsische
Bürgerliche Gesetzbuch und das Oesterreichische Allgemeine Bür-
gerliche Gesetzbuch häufig, das Preussische Allgemeine Landrecht
sogar stets mit der Frage nach dem mit Erwerb oder Verlust einer
Familienzugehörigkeit verbundenen Erwerb oder Verlust eines
Familiennamens auch die weitere nach dem gleichzeitigen Erwerb
oder Verlust eines Standes. So sagt das Allgemeine Landrecht be-
züglich der zur rechten Hand verheiratheten Ehefrau (II 1 88 192,
193): sie überkömmt den Namen des Mannes und nimmt Theil
an den Rechten seines Standes, ferner bezüglich der Kinder aus
solcher Ehe (II 2 88 58, 59): sie führen den Namen des Vaters,
sie erlangen die Rechte seiner Familie und seines Standes... .,
während das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch nur sagt: die Frau
erhält den Familiennamen des Mannes (8 1355), das Kind erhält
den Familiennamen des Vaters ($ 1616), aber, wie erwähnt, über
ihren Stand schweigt.
Reichsgerichtsrath Dr. Frhr. v. BüLow hat nun in No. 22
der Deutschen Juristenzeitung de 1896, davon ausgehend, dass
der niedere Adel in Deutschland, zum wenigsten in Preussen zu-
folge Art. 4 der Preuss. Verf.-Urk., ein Stand im publizistischen
Sinne nicht mehr sei und dass man unter dem Familiennamen
einer dem deutschen niedern Adel angehörigen Person „den Na-
men einschliesslich des damit verbundenen Adelsprädikats“ zu
verstehen habe, behauptet, dass schon zu Folge der Vorschrift
des $ 1355 B.G.-B.: die Frau erhält den Familiennamen des
Mannes, ein Adeliger, welcher nach Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuches eine Nichtadelige heirathet, möge er Preusse
oder Angehöriger eines andern Bundesstaates sein, auf seine Ehe-
frau seinen Familiennamen mit dem „von“ oder dem sonstigen,