Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Und dennoch war sie noch ungleich günstiger, jedenfalls aber minder 
gefahrvoll, wie der Vorschlag in dem Gesetzentwurf. Derselbe 
kommt nämlich praktisch angewendet darauf hinaus, dass jede 
Baustelle einer amtlichen Wertschätzung unterworfen wird, wenn 
man selbst den Begriff Neubau nur im engsten Sinne auf Be- 
bauung eines bisher unbebaut gewesenen Baugrundes beschränken, 
aber nicht im sprachgebräuchlichen Sinne darunter jeden Bau 
von Grund aus verstanden wissen will. Dass die Bearbeiter des 
Entwurfes blos an ersteren gedacht haben können, dafür spricht 
der Umstand, dass sie doch sonst Grundregeln aufgestellt haben 
würden, welche es ermöglichen, den Wert der Grundfläche eines 
mit Baulichkeiten besetzten Grundstückes gleichfalls festzustellen 
und aus dem Grundbuche ersichtlich zu machen. Denn es darf 
doch nicht vermutet werden, dass sie an diesen Fall garnicht 
gedacht, oder die Begrifismerkmale des Neubaues und des Um- 
baues nicht streng genug auseinandergehalten, also verkannt haben. 
Davon ausgehend, es sei der zu gewährleistende Schutz 
blos für Bauausführungen auf erst neuerschlossenem Baulande 
geplant, also von vornherein für Wiederherstellen niedergelegter 
Häuser von Grund auf versagt, was die Baugewerkszeitung Jahrg. 26 
S. 838 befürwortet, so dass er sich innerhalb der Grenzen zu halten 
haben würde, welche die gedachten Vorstellungen des Innungs- 
verbandes deutscher Baugewerksmeister höchstens als durchführbar 
bezeichnet hatten, so steht seiner praktischen Verwertung doch 
das schwere Bedenken entgegen, dass auf diesem Wege sowohl 
das Geschäft in Baustellen wie auch die Beleihung von Grund- 
besitz sehr erschwert, wenigstens doch in andere Bahnen gelenkt 
werden muss. Die Vertreter der vorzugsberechtigten Bauwerk- 
lohnhypothek gehen von der keinesfalls vollberechtigten Voraus- 
setzung aus, es werde durch die auf neuerschlossenem Baulande 
errichteten Baulichkeiten erst der Wert des Grundstückes ge- 
schaffen, wobei sie verkennen, dass der Grund und Boden doch 
stets gleichfalls seinen Wert habe, also höchstens von einer Wert- 
steigerung die Rede sein könne. Deshalb wollen die Baugewerks- 
meister dem reellen Werte der Baustelle die Gleichberechtigung 
mit dem Bauwerklohne zubilligen. Von der gleichen Anschauung
	        
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