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schwindels hegt, bleibt abzuwarten. Verkennen lässt sich aller-
dings nicht, dass, wenn es dadurch gelänge, aus der (äruppe der
Bauunternehmer diejenigen Personen zu entfernen, welche bei
Verfolgung der eigenen Bereicherungsgelüste die Erfüllung ihrer
Pflichten in gewissenhafter Befriedigung derer ausser Acht zu
lassen pflegen, deren Mitwirkung sie sich bei Zustandekommen
eines Bauwerkes bedienten, dann ein Schritt zum Besseren gethan
wird. Nachdem die Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 in dem
$ 133 einen beschränkten Befähigungsnachweis geschaffen, auch
der Reichstag in seiner Resolution vom 24. Juni dess. J. die obli-
gatorische Forderung desselben für das Baugewerbe befürwortet
hat, liegt ja der Zeitpunkt nicht mehr allzufern, in welchem der
langgehegste Wunsch erfüllt sein und es sich zeigen kann, ob
damit die Lage des Bauhandwerkes eine wirtschaftliche Auf-
besserung erfährt. Wenn in gleicher Weise, wie nach dem
österreichischen Gesetze vom 26. Dez. 1893 betr. die Regelung
der konzessionierten Baugewerbe, die Ausführung von Baulich-
keiten nur denjenigen gestattet wird, welche gerade für dieses
Fach den Befähigungsnachweis führten, andere jedoch davon aus-
geschlossen sein sollen, dann würden nicht mehr als selbständige
Unternehmer auf Bauten auftreten dürfen, welche in anderen
Lebensberufen verkracht, sich diesem Erwerbe zuwandten. Allein
es soll doch nur für die selbständige technische Leitung der
bezügl. Arbeiten der Nachweis technisch-wissenschaftlicher Kennt-
nisse und Erfahrungen gefordert werden, aber nicht auch für die
Befugnis, ein Grundstück mit Baulichkeiten versehen zu lassen.
Und weil auch jetzt die Mehrheit der zahlungsunwilligen, ge-
schäftsunkundigen, unreellen, unter den Begriff Bauschwindler
zusammengefassten, Bauunternehmer nicht selbst die Bauleitung
besorgt, solche vielmehr anderen überträgt, so wird voraussichtlich
auf diesem Wege nichts erreicht werden, um drohende Verluste
von den Bauhandwerkern abzuwenden, während der Gedanke
wegen Unzuverlässigkeit den Gewerbebetrieb ihnen zu untersagen
Aussicht auf gesetzliche Anerkennung nicht hat.
Ein ebenso schwacher Erfolg ist daraus zu erwarten, dass
nach $ 2 des Handelsgesetzbuches in der Fassung v. 10. Mai 1897