Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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schwindels hegt, bleibt abzuwarten. Verkennen lässt sich aller- 
dings nicht, dass, wenn es dadurch gelänge, aus der (äruppe der 
Bauunternehmer diejenigen Personen zu entfernen, welche bei 
Verfolgung der eigenen Bereicherungsgelüste die Erfüllung ihrer 
Pflichten in gewissenhafter Befriedigung derer ausser Acht zu 
lassen pflegen, deren Mitwirkung sie sich bei Zustandekommen 
eines Bauwerkes bedienten, dann ein Schritt zum Besseren gethan 
wird. Nachdem die Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 in dem 
$ 133 einen beschränkten Befähigungsnachweis geschaffen, auch 
der Reichstag in seiner Resolution vom 24. Juni dess. J. die obli- 
gatorische Forderung desselben für das Baugewerbe befürwortet 
hat, liegt ja der Zeitpunkt nicht mehr allzufern, in welchem der 
langgehegste Wunsch erfüllt sein und es sich zeigen kann, ob 
damit die Lage des Bauhandwerkes eine wirtschaftliche Auf- 
besserung erfährt. Wenn in gleicher Weise, wie nach dem 
österreichischen Gesetze vom 26. Dez. 1893 betr. die Regelung 
der konzessionierten Baugewerbe, die Ausführung von Baulich- 
keiten nur denjenigen gestattet wird, welche gerade für dieses 
Fach den Befähigungsnachweis führten, andere jedoch davon aus- 
geschlossen sein sollen, dann würden nicht mehr als selbständige 
Unternehmer auf Bauten auftreten dürfen, welche in anderen 
Lebensberufen verkracht, sich diesem Erwerbe zuwandten. Allein 
es soll doch nur für die selbständige technische Leitung der 
bezügl. Arbeiten der Nachweis technisch-wissenschaftlicher Kennt- 
nisse und Erfahrungen gefordert werden, aber nicht auch für die 
Befugnis, ein Grundstück mit Baulichkeiten versehen zu lassen. 
Und weil auch jetzt die Mehrheit der zahlungsunwilligen, ge- 
schäftsunkundigen, unreellen, unter den Begriff Bauschwindler 
zusammengefassten, Bauunternehmer nicht selbst die Bauleitung 
besorgt, solche vielmehr anderen überträgt, so wird voraussichtlich 
auf diesem Wege nichts erreicht werden, um drohende Verluste 
von den Bauhandwerkern abzuwenden, während der Gedanke 
wegen Unzuverlässigkeit den Gewerbebetrieb ihnen zu untersagen 
Aussicht auf gesetzliche Anerkennung nicht hat. 
Ein ebenso schwacher Erfolg ist daraus zu erwarten, dass 
nach $ 2 des Handelsgesetzbuches in der Fassung v. 10. Mai 1897
	        
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