— 335 —
auf die Geheimhaltung der Einschätzungen Wert gelegt, damit
durch deren ÖOffenlegen der Steuerpflichtige nicht geschädigt
werden könne. Und deshalb haben diese Vorschläge wenig Aus-
sicht auf Verwirklichung.
Die Kreuzzeitung schlägt in No. 474 vom 5. Sept. 1895 vor,
die Bauhandwerker in der Weise zu sichern, dass sinnentsprechend
dem Bau-Unf.-Vers.-G. 8 27 während eines Jahres der Grund-
eigener und Zwischenunternehmer ihnen selbstschuldnerisch mit-
verhaftet sein solle. Allein dieser Weg kann als erfolgversprechend
deshalb nicht gelten, weil eben die Schiebungen in dem schwindel-
haften Baugeschäfte letztere nicht feststellbar machen. Ebenso
undurchführbar bleibt der Vorschlag des Ausschusses der Berliner
(sewerbegerichte, den Bauherrn für das Arbeitsverdienst jedes
Bauarbeiters haftbar zu erklären, welchen auch der Abgeordnete
Stadthagen in der Reichstagssitzung am 22. Jan. 1896 vertrat,
sowie das Verlangen des Innungsausschusses und des Allgemeinen
Handwerkervereins zu Dresden in der Eingabe vom 10. Dez. 1894,
das Verfügungsrecht des Grundeigeners dahin zu beschränken,
dass die Auflassung oder Verpfändung des Baugrundstückes erst
nach Befriedigung der Bauhandwerker gestattet werde.
Die Häuser des Preussischen Landtages werden sich nach
dem Grundeigentum mit einem Gesetzentwurfe zu beschäftigen
haben, welchen der Schöneberger Haus- und Grundbesitzerverein
neuerdings einreichte und welcher die Forderungen enthält, dass
in das Bauerlaubnisgesuch die Angabe gehöre, ob ein Baugeld-
vertrag abgeschlossen ist, dieser auf Erfordern der Polizei zur
Einsicht vorzulegen sei, auch die Bauerlaubnis demjenigen ver-
sagt werden solle, welcher den Offenbarungseid geleistet habe
oder in Konkurs geraten sei, sofern dieser nicht den Nachweis
führte, nachträglich seine Gläubiger voll befriedigt zu haben. Zu
diesem Zwecke sollen die Gerichte allmonatlich der Polizei Ver-
zeichnisse solcher Personen einreichen. Ebenso sei den Ehe-
frauen und Kindern derartiger Personen sowie Besitzern von
Grundstücken, für die ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, die
Bauerlaubnis vorzuenthalten. Die Abtretung der Bauerlaubnis
soll nur mit Genehmigung der Polizei statthaft, die Abtretung