Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 335 — 
auf die Geheimhaltung der Einschätzungen Wert gelegt, damit 
durch deren ÖOffenlegen der Steuerpflichtige nicht geschädigt 
werden könne. Und deshalb haben diese Vorschläge wenig Aus- 
sicht auf Verwirklichung. 
Die Kreuzzeitung schlägt in No. 474 vom 5. Sept. 1895 vor, 
die Bauhandwerker in der Weise zu sichern, dass sinnentsprechend 
dem Bau-Unf.-Vers.-G. 8 27 während eines Jahres der Grund- 
eigener und Zwischenunternehmer ihnen selbstschuldnerisch mit- 
verhaftet sein solle. Allein dieser Weg kann als erfolgversprechend 
deshalb nicht gelten, weil eben die Schiebungen in dem schwindel- 
haften Baugeschäfte letztere nicht feststellbar machen. Ebenso 
undurchführbar bleibt der Vorschlag des Ausschusses der Berliner 
(sewerbegerichte, den Bauherrn für das Arbeitsverdienst jedes 
Bauarbeiters haftbar zu erklären, welchen auch der Abgeordnete 
Stadthagen in der Reichstagssitzung am 22. Jan. 1896 vertrat, 
sowie das Verlangen des Innungsausschusses und des Allgemeinen 
Handwerkervereins zu Dresden in der Eingabe vom 10. Dez. 1894, 
das Verfügungsrecht des Grundeigeners dahin zu beschränken, 
dass die Auflassung oder Verpfändung des Baugrundstückes erst 
nach Befriedigung der Bauhandwerker gestattet werde. 
Die Häuser des Preussischen Landtages werden sich nach 
dem Grundeigentum mit einem Gesetzentwurfe zu beschäftigen 
haben, welchen der Schöneberger Haus- und Grundbesitzerverein 
neuerdings einreichte und welcher die Forderungen enthält, dass 
in das Bauerlaubnisgesuch die Angabe gehöre, ob ein Baugeld- 
vertrag abgeschlossen ist, dieser auf Erfordern der Polizei zur 
Einsicht vorzulegen sei, auch die Bauerlaubnis demjenigen ver- 
sagt werden solle, welcher den Offenbarungseid geleistet habe 
oder in Konkurs geraten sei, sofern dieser nicht den Nachweis 
führte, nachträglich seine Gläubiger voll befriedigt zu haben. Zu 
diesem Zwecke sollen die Gerichte allmonatlich der Polizei Ver- 
zeichnisse solcher Personen einreichen. Ebenso sei den Ehe- 
frauen und Kindern derartiger Personen sowie Besitzern von 
Grundstücken, für die ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, die 
Bauerlaubnis vorzuenthalten. Die Abtretung der Bauerlaubnis 
soll nur mit Genehmigung der Polizei statthaft, die Abtretung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.