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ihm zukommenden Adelsprädikate übertragen und dass es nicht
mehr besonderer öffentlich-rechtlicher Normen bedürfe, um dies
Ergebniss herbei zu führen. Frhr. v. BüLow zieht die Konse-
quenz seiner Theorie für den Fall der Adoption eines Nicht-
adeligen durch einen Adeligen dahin, dass, da gemäss & 1754
B.G.-B. die Annahme an Kindesstatt perfekt werde mit der
gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages und von da
ab gemäss $& 1758 a. a. OÖ. das Kind den Familiennamen
des Annehmenden erhalte, das Adoptivkind nunmehr ohne
Weiteres adelig geworden sei, während nach Preuss. A. L.-R.
Il 2 5 684 ein nichtadeliges Adoptivkind den Adel des
Adoptivvaters erst durch besondere königliche Begnadigung
erlange. Frhr. v. BüLow erachtet dies Ergebniss für sehr
bedenklich, da besonders, wo grosse, weitverbreitete Adelsfamilien
seien, Missbräuche der Adoption lediglich zur Erlangung des
Adels nicht ausbleiben würden, ohne dass sie wie bisher zu
verhindern wären.
Wäre die Ansicht des Frhrn. v. BüLow von dem Begriffe
„Familiennamen eines Adeligen“ richtig, so würden noch andere,
bisher nicht dagewesene, eklatante Fälle von Adelserwerb aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch herzuleiten sein, so der ausserordentlich
bedenkliche und einen Bruch mit der bisherigen Adelsentwicklung
nicht nur in Preussen, sondern in Deutschland enthaltende Fall,
dass das aus dem Fehltritt einer Frauensperson vom Adel her-
rührende uneheliche Kind adelig sein würde. Denn nach $ 1706
Abs. 1 B.G.-B. erhält ein uneheliches Kind den Familiennamen
der Mutter. So ferner der Fall, dass das unehliche Stiefkind
eines Adeligen durch eine blosse, mit Einwilligung des Kindes
der Behörde gegenüber vom Stiefvater abgegebene Erklärung den
Adel des Letzteren erlangen würde ($ 1706 Abs. 2 B. G.-B.).
Dies würde um so abnormer sein, als hier lediglich der Adel
von einer Person auf die andere übertragen würde, ohne gleich-
zeitige Begründung eines Familienstandes zwischen beiden, wäh-