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dem Bauherrn in ein direktes Vertragsverhältnis tritt. Aber es
beruht auf einem Verkennen der Aufgabe der Baupolizei, aus
der Bauerlaubnis ihr weitere Verpflichtungen, als die aus dem
öffentlichen Rechte entspringende Prüfung der Bausicherheit nach
den Grundregeln der Konstruktionslehre, der Materialienkunde,
der Statik übertragen zu wollen.
Den hier betretenen Weg einer Verschmelzung des bürger-
lichen und des öffentlichen Rechts verfolgen auch mehr oder
weniger streng Rechtsanwalt IsEnsEE (a. a. O.), Justizrat Dr.
REULING (a. a. O.), Rechtsanwalt FELIıx HirscH in seinem Ent-
wurf eines Gesetzes zum Schutze der Baugläubiger, sowie der
Verf. des Rechtsschutzes der Bauhandwerker in No.284 der „Post“
von 1896. Der Vorschlag von IsENSEE geht dahin, dass jedem
Bauerlaubnisgesuche auch ein Kostenanschlag beizufügen, letzterer
seitens der Baupolizei auf seine Richtigkeit zu prüfen und nach
deren Feststellung dem Grundbuchrichter zu übergeben sei, welcher
daraus unter sich gleichberechtigt die für die einzelnen Bauhand-
werker ausgeworfenen Beträge im Grundbuche einträgt, den
Kostenanschlag zur Einsicht auslegt, auch die Vormerkungen erst
löscht, nachdem er von der Tilgung der bezüglichen Handwerker-
lohnansprüche sich überzeugt hat. Im wesentlichen stimmt damit
auch REULING überein, obschon er die Erteilung der Bauerlaubnis
nur von Hinterlegung einer Kaution abhängig machen will, welche
annähernd die Höhe der Baukosten deckt, während Hirsch ein
Baugeldamt in Anregung bringt, welches aus Baukundigen unter
dem Vorsitze eines Rechtskundigen bestehen und dem die Auf-
gabe zufallen soll, die an solches abzuführenden, für die Bau-
ausführung verfügbaren Gelder zur Tilgung der Ansprüche der Bau-
handwerker zu verwenden. Aus Kreisen, welche dem Baugeschäft
näher stehend, also sachkundig, sind schwerwiegende Bedenken
gegen die Durchführbarkeit dieser Vorschläge geltend gemacht
worden (Baugewerkszeitung Jahrg: 26 S. 736, Jahrg. 28 S. 1240,
Jahrg. 29 S. 27). Auch haben Dr. LÖwENFELD und A. DIESFELD
in der „Post“ von 1896 gegen die Reuuına’schen Ausführungen
sich erklärt. Dass den Werklohnverlusten zum überwiegend
grösseren Teile auf diesem Wege vorgebeugt werden könnte,
Archiv für öffentliches Recht. XIII. 2. 92