Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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dem Bauherrn in ein direktes Vertragsverhältnis tritt. Aber es 
beruht auf einem Verkennen der Aufgabe der Baupolizei, aus 
der Bauerlaubnis ihr weitere Verpflichtungen, als die aus dem 
öffentlichen Rechte entspringende Prüfung der Bausicherheit nach 
den Grundregeln der Konstruktionslehre, der Materialienkunde, 
der Statik übertragen zu wollen. 
Den hier betretenen Weg einer Verschmelzung des bürger- 
lichen und des öffentlichen Rechts verfolgen auch mehr oder 
weniger streng Rechtsanwalt IsEnsEE (a. a. O.), Justizrat Dr. 
REULING (a. a. O.), Rechtsanwalt FELIıx HirscH in seinem Ent- 
wurf eines Gesetzes zum Schutze der Baugläubiger, sowie der 
Verf. des Rechtsschutzes der Bauhandwerker in No.284 der „Post“ 
von 1896. Der Vorschlag von IsENSEE geht dahin, dass jedem 
Bauerlaubnisgesuche auch ein Kostenanschlag beizufügen, letzterer 
seitens der Baupolizei auf seine Richtigkeit zu prüfen und nach 
deren Feststellung dem Grundbuchrichter zu übergeben sei, welcher 
daraus unter sich gleichberechtigt die für die einzelnen Bauhand- 
werker ausgeworfenen Beträge im Grundbuche einträgt, den 
Kostenanschlag zur Einsicht auslegt, auch die Vormerkungen erst 
löscht, nachdem er von der Tilgung der bezüglichen Handwerker- 
lohnansprüche sich überzeugt hat. Im wesentlichen stimmt damit 
auch REULING überein, obschon er die Erteilung der Bauerlaubnis 
nur von Hinterlegung einer Kaution abhängig machen will, welche 
annähernd die Höhe der Baukosten deckt, während Hirsch ein 
Baugeldamt in Anregung bringt, welches aus Baukundigen unter 
dem Vorsitze eines Rechtskundigen bestehen und dem die Auf- 
gabe zufallen soll, die an solches abzuführenden, für die Bau- 
ausführung verfügbaren Gelder zur Tilgung der Ansprüche der Bau- 
handwerker zu verwenden. Aus Kreisen, welche dem Baugeschäft 
näher stehend, also sachkundig, sind schwerwiegende Bedenken 
gegen die Durchführbarkeit dieser Vorschläge geltend gemacht 
worden (Baugewerkszeitung Jahrg: 26 S. 736, Jahrg. 28 S. 1240, 
Jahrg. 29 S. 27). Auch haben Dr. LÖwENFELD und A. DIESFELD 
in der „Post“ von 1896 gegen die Reuuına’schen Ausführungen 
sich erklärt. Dass den Werklohnverlusten zum überwiegend 
grösseren Teile auf diesem Wege vorgebeugt werden könnte, 
Archiv für öffentliches Recht. XIII. 2. 92
	        
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