— 34 —
man glaubt, dass nur Bauunternehmern dies widerfahren könne,
weil ja über jeden Bauherrn, also jeden Geschäftsmann, Landwirt,
Privatmann, welcher zum Bau gezwungen wird, das Damokles-
schwert des Bauschöffenamtes schwebt.
Und nun zum Schluss noch die Frage: „Werden die Ver-
waltungsbehörden als Träger der Polizeigewalt diese Aufgabe
auch übernehmen wollen? und zweckdienlich erfüllen können ?“
Solches ist zu bezweifeln. Denn jede Amtsthätigkeit hat nicht
nur eine gewissenhafte Pflichterfüllung, vielmehr auch die Ver-
tretungsverbindlichkeit für die aus einer auch blos fahrlässigen
Verletzung derselben einem Dritten entspringenden Nachteile zur
Folge. Mithin wird jeder Besonnene sich hüten, eine Aufgabe
zu übernehmen, welcher er nicht gewachsen ist, aus der ihn aber
die Gefahr einer Vertretungspflicht bedroht. Und deshalb steht
zu erwarten, es werden die höchsten ÜUentralbehörden der Ver-
waltung dies Danaergeschenk nach Kräften zurückzuweisen bemüht
sein. Aber auch Alle, welche Grundstücke besitzen, mithin in
die Lage versetzt werden können, bauen zu müssen, haben wohl-
begründeten Anlass, hiergegen sich aufzulehnen. Denn sie sollen
der Polizeigewalt in Angelegenheiten unterworfen werden, welche
rein privatrechtlicher Natur sind, aber das Gremeinwohl in keiner
Weise berühren. Nur Verhältnisse des Privatrechts, nicht des
(Gremeinwesens werden davon betroffen. Und diese sind eben der
Polizeigewalt entzogen. Wer die Verhältnisse im Baugeschäfte
kennt, der weiss, wie leicht die Polizei die aus ihren verschiedenen
Zweigen ihr obliegenden Aufgaben miteinander in Zusammenhang
bringt, ohne dazu befugt zu sein. Die Aufgaben der Baupolizei,
der Sicherheitspolizei, der Landespolizei, der Gewerbepolizei
greifen bisweilen so tief ineinander ein, dass leicht der Träger
der einen Polizeigewalt auch die ihm garnicht zustehenden Auf-
gaben einer anderen zu erfüllen sich veranlasst sieht. Die Grenzen
der landespolizeilichen Anbaugenehmigung und der baupolizeilichen
Bauerlaubnis haben erst nach schweren Kämpfen durch das Ober-
verwaltungsgericht festgesetzt werden müssen und nicht selten
wird demungeachtet auch jetzt noch die Bauerlaubnis von Zahlung
oder Sicherstellung der Anliegerbeiträge zu den Strassenherstel-