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rend nach bisherigem Rechte die Vor- und Ehrenrechte, welche
mit dem Adel verbunden sind, nicht der Privatverfügung unter-
liegen, nicht zedirt oder abgetreten werden können (vgl. Entsch.
des Reichsgerichts Bd. 38 :S. 204).
In diesen und in andern Fällen, z. B. wenn wie in Bayern
oder Württemberg der Adel vom König Jemandem nur persön-
lich verliehen ist oder wenn die aus illegitimem Verhältniss einer
Dame von altem Adel entsprossene Tochter sich mit einem Manne
von hohem Adel vermählen und Ebenbürtigkeit dieser Ehe be-
hauptet würde, da die Ehefrau adelig sei (vgl. Entsch. des Reichs-
gerichts Bd. 32 S. 150 und den Schiedsspruch in der Lippe’schen
Thronstreitfrage S. 18) würden weittragende Eingriffe in das bis-
her nicht nur in Preussen, sondern auch in den übrigen deut-
schen Bundesstaaten ausser Bremen? bestehende Adelsrecht ent-
halten sein, überdies auch Eingriffe in das Recht der deutschen
Souveräne, den Adel zu verleihen. Die praktischen Folgen der
v. BüLow’schen Theorie würden ferner um so auffälliger sein, als
die Eingangs dieses Aufsatzes angezogenen ausdrücklichen Vor-
schriften des neuen Civilvrechts betreffs des niedern Adels ledig-
lich auf Konservirung des status quo gerichtet sind und als die
Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch theils stillschweigend,
theils ausdrücklich eine Regulirung der Frage nach Erwerb und
Verlust des Adels im Anschluss an gewisse Thatbestände des
Privatrechts als ausserhalb des Rahmens ihrer Aufgabe fallend
abgelehnt haben.
In Folgendem soll nun versucht werden, in Erweiterung und
in theilweiser Berichtigung einer gegen die v. BüLow’sche Theorie
bereits im Februar 1897 gerichteten, jedoch erst in No. 11 der
Deutschen Jur.-Ztg. von 1897 abgedruckten kurzen Polemik des
Verfassers darzulegen, dass wie KÜNTZEL in seiner Widerlegung
v. BüLow’s, welche in dem Anfangs April 1897 erschienenen Hefte
8 Bremen erkennt gemäss seiner Verfassungsurkunde vom 17. Nov.
1875 Art. 17 bei seinen Staatsangehörigen keinen Adel an.